2.2.1 Amtlicher Vordruck

 

Rz. 7

Schriftform i. S. v. § 150 Abs. 1 S. 1 AO bedeutet weiterhin grundsätzlich die Verwendung eines amtlichen Vordrucks, in den der Erklärungspflichtige selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter die geforderten Angaben einzutragen hat bzw. in dem die Steuer zu berechnen ist, sofern das Gesetz eine Steueranmeldung vorschreibt. Sonstige Schriftstücke sind nicht als Steuererklärung anzusehen, auch wenn in ihnen sämtliche in der Erklärung zu machenden Angaben enthalten sind.[1] Der Vordruck ist regelmäßig im Original zu verwenden.

 

Rz. 8

Zu verwenden ist grundsätzlich der für das jeweilige Bundesland geltende Vordruck, es sei denn, dass die Vordruckgestaltung identisch und die automationsgerechte Auswertung gewährleistet ist.[2] Dies gilt entsprechend für den jeweiligen Zeitraum.[3] Der nicht zu dem jeweiligen Zeitraum gehörende Vordruck ist qualitativ wie ein nicht amtlicher Vordruck zu behandeln. Die vorzeitige Anforderung der Steuererklärung wird nicht dadurch rechtswidrig, dass die amtlichen Vordrucke noch nicht vorhanden sind. In diesem Fall ist hilfsweise der Vordruck des Vorjahres zu verwenden.[4]

 

Rz. 9

Den Vordruck hat der Erklärungspflichtige sich selbst zu beschaffen, wenn die Verwaltung ihm keinen zugesandt hat, was heute nicht mehr regelmäßig geschieht. Ein Anspruch auf kostenlose Übersendung der amtlichen Steuererklärungsvordrucke besteht nicht.[5] Die Finanzbehörde ist nur verpflichtet, die amtlichen Vordrucke in ausreichender Zahl zu erstellen und diese dem Erklärungspflichtigen in öffentlich zugänglichen Räumen innerhalb der Öffnungszeiten zur Abholung zur Verfügung zu stellen.[6] Diese Abholungspflicht ist durchaus kritisch zu sehen[7], verliert aber in Zeiten des zunehmenden Einsatzes des Internets und der damit verbundenen elektronischen Einreichung der Steuererklärungen zunehmend an Bedeutung. Mit dem Vordruck ist eine angemessene und verständliche Anleitung zu dessen Ausfüllung zu übersenden, da die Vordrucke ansonsten für einen Nichtsteuerfachmann kaum verständlich wären.[8]

[1] FG Nürnberg v. 31.1.1990, V 67/89, EFG 1990, 339.
[2] FG Berlin v. 9.11.1977, VI 207/77, EFG 1978, 309; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 150 Rz. 5.
[3] Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 150 Rz. 9.
[4] FG Berlin v. 16.12.1983, III 473/83, EFG 1984, 328.
[5] BFH v. 12.9.2002, VII B 261/01, BFH/NV 2003, 6; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 150 AO Rz. 5.
[6] Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 150 Rz. 9.
[7] So auch Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 150 AO Rz. 4.
[8] Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 150 AO Rz. 11.

2.2.2 Nicht amtlicher Vordruck

 

Rz. 10

Die Verwendung privat erstellter Vordrucke ist zulässig, da die Steuererklärungen gem. § 150 Abs. 1 S. 1 AO nur "nach" amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben sind.[1] Der Normzweck des § 150 AO wird allerdings nur dann erfüllt, wenn die maschinelle Lesbarkeit gewährleistet ist, also die verwendeten Vordrucke sowohl in den Abmessungen, in der Papierqualität als auch in der drucktechnischen Ausgestaltung mit dem amtlichen Vordruck voll übereinstimmen. Diese Auffassung hat der BFH wiederholt bestätigt.[2]

 

Rz. 11

Diese Einschränkung gilt auch für die generell zulässige Verwendung von Ablichtungen von Vordrucken[3] sowie deren Herstellung mithilfe von Datenverarbeitungsanlagen. Hierdurch soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, die Angaben maschinell zu lesen und zu erfassen. Diesem Erfordernis steht nicht entgegen, wenn nur einseitige Kopien der beidseitig bedruckten Vordrucke verwendet werden.[4]

 

Rz. 12

Bei Verwendung anderer Vordrucke kann die Finanzbehörde die Erklärung zurückweisen, sodass der Stpfl. alle Risiken der Verzögerung oder Nichtabgabe trägt. Die Zurückweisung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Sie ist fehlerhaft, soweit die Verwendung eines abweichenden Vordrucks nicht zu einer Verfahrensbeeinträchtigung führen kann. Dies gilt insbesondere, wenn die zuständige Finanzbehörde die Steuererklärungen noch nicht im automatisierten Verfahren auswertet.[5]

[1] Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 150 AO Rz. 2; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 150 Rz. 4; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 150 Rz. 9.
[3] FG des Saarlandes v. 3.1.2002, 1 K 243/99, EFG 2002, 660; BFH v. 22.5.2006, VI R 15/02, BFH/NV 2006, 1980 m. w. N.; ohne Einschränkung für die ESt-Erklärung zulässig.
[4] BFH v. 22.5.2006, VI R 15/02, BFH/NV 2006, 1980 für die Wirksamkeit eines Antrags nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG auf Veranlagung.
[5] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 150 AO Rz. 8.

2.2.3 Steuererklärungen per Telefax

 

Rz. 13

Steuererklärungen, die keine eigenhändige Unterschrift erfordern, können, wenn sie auf einem zulässigen Vordruck erstellt sind, uneingeschränkt per Telefax übermittelt werden.[1] Gleiches wird für die Übersendung als Anhang zu einer E-Mail gelten. Die Übermittlung einer eigenhändig zu unterschreibenden S...

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