Rz. 3

Steuererklärungen sind Erklärungen über den für die Steuerfestsetzung erheblichen Sachverhalt sowie ggf. die Selbstberechnung und Anmeldung der Steuer.[1] Aus Beweisgründen ist deshalb Schriftform oder eine andere Form, die die gleiche Beweiskraft hat, regelmäßig geboten. Nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 151 AO ist anstelle der schriftlichen oder elektronischen Abgabe auch eine Erklärung zur Niederschrift bei der Finanzbehörde zulässig. Allerdings formuliert § 150 Abs. 1 AO nunmehr nicht mehr ausdrücklich, dass grundsätzlich die Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben sind, sondern angesichts der seit Jahren zunehmenden Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens und nahezu aller anderen Lebensbereiche, dass dieser amtlich vorgeschriebene Vordruck nur dann zu verwenden ist, wenn keine andere Form vorgeschrieben ist.[2] Vorgeschrieben sein kann insbesondere die Abgabe einer elektronischen Steuererklärung[3]; diese kann zudem freiwillig erfolgen, was auch in einem stetig zunehmenden Maße geschieht. Es kommt schließlich wie bisher im Einzelfall auch eine mündliche bzw. konkludente Steuererklärung oder die Aufnahme an Amtsstelle in Betracht.[4] Damit hat sich in der Praxis letztlich wenig geändert. Es wurde im Wesentlichen allein der bereits nicht mehr vorhandene Vorrang der Steuererklärung auf Papier beseitigt.

 

Rz. 4

Mündliche oder konkludente Steuererklärungen kommen nach § 150 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO wie auch nach § 150 Abs. 1 S. 1 AO a. F. demgemäß nur dann in Betracht, wenn das Gesetz dies ausdrücklich zulässt. Diese Form ist im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben[5] möglich, um hier eine beschleunigte Abwicklung zu erreichen. Eine ansonsten entgegen der gesetzlichen Formvorschrift mündliche Erklärung über die steuerlichen Verhältnisse kann von der Finanzbehörde vom Steuererklärungspflichtigen auch nicht verlangt werden[6]; sie erfüllt die Steuererklärungspflicht nicht und erzeugt keine Rechtswirkungen, insbesondere hat sie keinen Einfluss auf die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AO.[7] Konkludente Steuererklärungen, also solche durch ein schlüssiges Handeln, dürften in der Praxis keine wesentliche Rolle spielen.

 

Rz. 5

Elektronische Steuererklärungen also die Übermittlung von Steuererklärungen auf Datenträgern oder durch Datenfernübertragung, war nach § 150 Abs. 1 S. 2 AO a. F. nur zulässig und erforderlich, wenn ein Gesetz oder eine nach § 150 Abs. 6 AO erlassene Rechtsverordnung[8] dies gestattete. Für den Bereich der Steuererklärungen schränkte diese Regelung also die Generalklausel des § 87a Abs. 3 S. 1 AO ein, wonach eine durch Gesetz für Erklärungen an die Finanzbehörden angeordnete Schriftform, soweit nicht durch das jeweilige Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden kann. In diesem Fall ist das elektronische Dokument nach § 87a Abs. 3 S. 2 AO grundsätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Gem. § 87a Abs. 6 AO kann auch eine andere Art der Authentifizierung durch VO zugelassen werden.

 

Rz. 6

Die bislang formulierte erhebliche Einschränkung wurde durch § 150 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AO i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens beseitigt. Ausdrücklich gilt nunmehr, dass eine elektronisch vorgeschriebene oder freiwillig zugelassene elektronische Steuererklärung Vorrang vor einer Abgabe auf einem amtlich vorgeschriebenen Formular hat.[9]

[3] § 150 Abs. 1 Nr. 1 AO; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 150 Rz. 3.
[5] § 3 Abs. 3 AO; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 150 Rz. 3; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 150 Rz. 6.
[6] Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 150 AO Rz. 4: Ausschluss eines Auskunftsersuchens nach § 93 AO.
[8] Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) v. 28.1.2003, BGBl I 2003, 139 mit verschiedenen Änderungen wurde allerdings aufgehoben, da die in ihr normierten Aspekte in die AO integriert worden sind.
[9] Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 150 Rz. 3.

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