Rz. 47

Umfassend neu geregelt wurden die Abgabefristen für solche Stpfl., die sich steuerlich vertreten lassen.[1] Hierbei haben die Regelungen in § 149 Abs. 3 bis 5 AO n. F. teilweise die bereits seit vielen Jahren bestehenden Regelungen der Finanzverwaltung durch jährlich neue Fristenerlasse abgelöst. Nach § 149 Abs. 3 AO gilt bei steuerlicher Vertretung in den gesetzlich abschließend aufgezählten Fällen eine allgemeine Frist zur Abgabe bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kj. bzw. in den Fällen der Steuererklärungen aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft i. S. v. § 149 Abs. 2 S. 2 AO bis zum 31.7. des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Wirtschaftsjahres. Dies entspricht den bislang jährlich erlassenen Fristenerlassen.[2]

 

Rz. 48

Zu beachten ist, dass die allgemeine Fristverlängerung nach § 149 Abs. 3 AO n. F. nur in den Fällen gilt, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind. Hierbei handelt es sich um:

 

Rz. 49

Die Fristverlängerung gilt damit ausdrücklich nicht für die Abgabe von Steueranmeldungen.[3] Sie gilt aber nach § 149 Abs. 5 AO auch dann nicht für die USt des Kalenderjahres, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf des Besteuerungszeitraums endete. Möglich ist allerdings in diesen Fällen stets eine Verlängerung der Abgabefrist im Einzelfall. Allerdings ist in diesen Fällen die Einschränkung einer Fristverlängerung nach der ebenfalls recht neuen Regelung des § 109 Abs. 2 AO n. F. zu beachten. Begründet wird die Verlängerung der Abgabefristen u. a. damit, dass die Finanzverwaltung ein Interesse an einer kontinuierlichen Abgabe vollständiger Steuererklärungen hat. Die neuen Fristen sollen sicherstellen, dass gerade in schwierigen Fällen, in denen oftmals eine steuerliche Beratung erfolgt, auch vollständige Steuererklärungen abgegeben werden.

 

Rz. 50

Eine faktische Fristverlängerung für Erklärungspflichtige, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe[4] vertreten werden, wurden in der Vergangenheit generell jährlich die Abgabefristen verlängert.[5] Die Fristverlängerung erfolgte zwar nicht durch die Verwaltungsanweisung selbst[6], hat jedoch die Finanzbehörde grundsätzlich in der Ermessensentscheidung im Einzelfall gebunden.[7]

 

Rz. 51

Die Finanzbehörde konnte aber auch Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anfordern (und kann dies unter geänderten Voraussetzungen immer noch). Die Entscheidung über die vorzeitige Anforderung einer Steuererklärung war und ist ebenso wie die Entscheidung über einen Fristverlängerungsantrag eine Ermessensentscheidung, die vom FG nach § 102 FGO nur daraufhin überprüft werden darf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.[8] Die Finanzbehörde kann nach der abgelehnten Fristverlängerung auch eine Steuerfestsetzung im Schätzungsweg vornehmen.[9]

 

Rz. 52

Das "Beraterprivileg" für die Abgabe der Steuererklärungen bezieht sich nach der Rechtsprechung des BFH nur auf die Erklärungen der Mandanten, nicht jedoch auf die eigene Erklärung des Beraters.[10] Um eine allgemeine Fristverlängerung in eigener Sache zu erlangen, muss ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe damit einen Kollegen beauftragen.[11] Ob dies stets sachgerecht ist, erscheint fraglich. Der BFH hat seine Rechtsprechung aber jüngst für die neue Rechtslage nach § 149 Abs. 3 AO ausdrücklich bestätigt.[12] Bestätigt hat der BFH aber auch, dass es verfassungsrechtlich nicht bedenklich ist, dass Angehörigen der steuerberatenden Berufe regelmäßig eine längere Frist für die Einreichung von Steuererklärungen gewährt wird.[13]

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 149 AO Rz. 25ff.
[2] Vgl. auch Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 149 AO Rz. 26, der darauf hinweist, dass die neuen gesetzlichen Fristen im internationalen Vergleich großzügig sind.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 149 AO Rz. 27.
[5] BVerfG v. 12.5.1987, 2 BvR 1226/83, BVerfGE 76, 1 zur Zulässigkeit derartiger Richtlinien; s. BFH v. 21.8.1983, IV R 21/82, BStBl II 1983, 532; BFH v. 28.6.2000, X R 24/95, BStBl II 2000, 514; BFH v. 19.8.2010, VIII B 58/10, BFH/NV 2010, 2232.
[6] Heuermann, in HHSp, AO/F...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge