Rz. 40

Steuererklärungen sind nach der aktuellen Gesetzeslage, sofern nicht in dem jeweiligen Einzelsteuergesetz eine abweichende Regelung getroffen ist, nach § 149 Abs. 2 AO abzugeben:

  • binnen 7 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Steuererklärung bezieht,
  • binnen 7 Monaten nach dem Stichtag, auf den sich die Steuererklärung bezieht.

Die Finanzbehörde kann die Abgabe vor Ablauf dieser gesetzlichen Frist nicht verlangen. Eine Verkürzung dieser gesetzlichen Frist durch die Finanzbehörde ist ausgeschlossen.[1] Es kann aber im Einzelfall – wie im Rahmen der Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie – zu einer Verlängerung der Fristen kommen. Durch die Änderung des Art. 97 § 36 EGAO wurden längere Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 bis 2024 eingeräumt.[2] Hiernach sind die Steuererklärungen 2022 in nicht beratenen Fällen bis 2.10.2023 abzugeben, für 2023 bis 2.9.2024. Wird der Stpfl. steuerlich beraten, läuft die Frist bis 31.7.2024 bzw. 2.6.2025. Nur in beratenen Fällen ist die Frist für die Steuererklärung 2024 auch noch bis 30.4.2026 verlängert. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gelten entsprechende Fristverlängerungen.

 

Rz. 41

Der Erklärungspflichtige kann die Erklärung aber bereits vor Ablauf dieser Frist abgeben. Die Steuererklärungsfrist gibt den zeitlichen Rahmen vor, innerhalb dessen der Erklärungspflichtige tätig werden muss. Diese Frist kann er aber im Fall der Festsetzungs- und Feststellungsfrist nicht bis zum Ende ausschöpfen, denn die §§ 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 181 Abs. 5 S. 3 AO verlangen ausdrücklich, dass der Bescheid innerhalb der Frist den Bereich der Finanzbehörde verlassen haben muss. Der Erklärungspflichtige, der bis zum Ablauf der Frist mit der Abgabe der Erklärung wartet, muss den Nachteil davon tragen, dass die Finanzbehörde die Erklärung nicht mehr rechtzeitig vor Fristablauf bearbeiten kann.[3]

 

Rz. 42

Eine Fristverlängerung im Einzelfall ist gem. § 109 Abs. 1 AO möglich.[4] Diese kann von Amts wegen gewährt werden, allerdings ist die Finanzbehörde nicht verpflichtet, aus den Akten Gründe herauszusuchen, die evtl. eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen rechtfertigen könnten.[5] Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden.[6]

 

Rz. 43

Über einen Antrag auf Fristverlängerung entscheidet die Finanzbehörde durch Verwaltungsakt. Dieser ist gem. § 119 Abs. 2 AO nicht formbedürftig.[7] Gegen die Ablehnung ist gem. § 347 Abs. 1 AO der Einspruch gegeben. Vorläufiger Rechtsschutz durch eine Aussetzung der Vollziehung kommt dann allerdings nicht in Betracht.[8] Bei einer nicht angefochtenen und damit formell bestandskräftigen Ablehnung kann im Verfahren gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags die Rechtswidrigkeit der Ablehnung nicht überprüft werden.[9]

 

Rz. 44

Die Verlängerung der Frist liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.[10] Die Ablehnung der Fristverlängerung ist jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn hinreichend Zeit für die Erstellung der Steuererklärungen zur Verfügung gestanden hat.[11] Eine beantragte Ausnahmeregelung bedarf einer besonderen individuellen Begründung.[12]

[1] Schick, StuW 1988, 323; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 149 AO Rz. 24; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 149 AO Rz. 22; a. A. FG Berlin v. 16.12.1983, III 473/83, EFG 1984, 328.
[2] Vgl. AEAO zu § 149 AO Nr. 1 Satz 2.
[3] BFH v. 25.5.2011, IX R 36/10, BFH/NV 2011, 1552 für die Abgabe am letzten Werktag vor Fristablauf.
[4] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 149 AO Rz. 22.
[7] FG Bremen v. 16.2.1999, 2 98 070 K 2, EFG 1999, 530.

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