Rz. 2

Zur Begründung der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bedarf es gemäß Art. 20 Abs. 3 GG jeweils einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche wird durch § 149 AO geschaffen. Hiernach sind für das Bestehen der Steuererklärungspflicht 2 Fallgruppen zu unterscheiden:

  • die Erklärungspflicht unmittelbar aufgrund Gesetzes[1]
  • die Erklärungspflicht durch Verwaltungsakt.[2]
 

Rz. 3

Die Steuererklärungspflicht entsteht hierbei, sobald einer der in § 149 AO genannten Tatbestände verwirklicht ist, an den das Gesetz die Erklärungspflicht anknüpft. § 149 Abs. 2 AO normiert sodann, innerhalb welcher Frist die Steuererklärung abzugeben ist. Hierbei ergeben sich Unterschiede für Steuererklärungen bis zum Veranlagungszeitraum 2017[3] sowie ab 2018.[4]

[1] § 149 Abs. 1 S. 1 AO; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 149 Rz. 2; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 149 Rz. 2ff.
[2] § 149 Abs. 1 S. 2 AO; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 149 AO Rz. 10f.; Ortwald, in Zugmaier/Nöcker, AO, 1. Aufl. 2021, § 149 AO Rz. 15ff.
[3] § 149 AO a. F.

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