Rz. 1

§ 149 AO normiert die allgemeinen Grundsätze der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.[1] Diese ist i. d. R. die wesentliche Grundlage des Besteuerungsverfahrens. Die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen ist demgemäß eine der wichtigsten Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren[2] Ohne Steuererklärungen wäre eine sachgerechte Besteuerung im Bereich der Veranlagungssteuern überhaupt nicht denkbar.[3] Die Steuererklärungen sind hierbei als primäre Informationsquelle der Finanzbehörde Grundlage der Besteuerung und ggf. Ausgangspunkt für weitere Ermittlungen (Rz. 11). Zu Zeiten der RAO fand sich eine entsprechende Bestimmung in den §§ 166ff. RAO.[4] § 149 AO wurde letztmalig umfassend geändert durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016.[5] Die Neuregelung gilt für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 begonnen haben.[6] Die allgemeinen Ausführungen gelten für beide Gesetzesfassungen gleichermaßen. Insbesondere § 149 Abs. 1 AO wurde nicht geändert. Zu beachten ist, dass für die Besteuerungszeiträume 2019 bis 2024 abweichende Termine und Zeiträume gelten.[7]

[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 149 AO Rz. 1.
[3] Schick, StuW 1988, 301.
[4] Zur Entwicklung der Bestimmung s. Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 149 AO Rz. 2.
[5] BGBl I 2016, 1679; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 149 AO Rz. 3f.; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 149 Rz. 1; die letzte Änderung durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451, betrifft nur § 149 Abs. 4 S. 1 Nr. 1b AO.
[7] S. hierzu AEAO zu § 149 AO Nr. 1 Satz 2.

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