Rz. 25

Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, sind alle Aufzeichnungen und Unterlagen über die Beziehung zu der Drittstaat-Gesellschaft und alle damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben aufzubewahren. Dies dürften neben gesellschaftsrechlichen Unterlagen vor allem Kontounterlagen sein.[1] Eine Konkretisierung, welche Aufzeichnungen und Unterlagen aufzubewahren sind, wäre angesichts des weiten Gesetzeswortlauts "wünschenswert".[2]

 

Rz. 26

Die Aufbewahrungsfrist beträgt nach § 147a Abs. 2 S. 1 AO sechs Jahre. Die Aufbewahrungspflicht ist nach § 147a Abs. 2 S. 2 AO von dem Zeitpunkt an zu erfüllen, in dem der Sachverhalt erstmals verwirklicht worden ist, der die Voraussetzungen für die Aufbewahrungspflicht erfüllt.[3]

 

Rz. 27

Für die Art der Aufbewahrung verweist § 147a Abs. 2 S. 3 AO sodann auf eine entsprechende Anwendung von § 147a Abs. 1 S. 4 AO, sowie von § 147 Abs. 2, Abs. 3 S. 3, Abs. 5 und Abs. 6 AO. Dies bedeutet, dass die Verpflichtung zur Aufbewahrung erst mit dem fünften aufeinanderfolgenden Jahr endet, in dem die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.[4]

 

Rz. 28

Der Verweis auf § 147 Abs. 2 AO ermöglicht zudem die Aufbewahrung in digitaler Form; der Verweis auf § 147 Abs. 3 S. 3 AO bestimmt zu dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist, dass diese in keinem Fall abläuft, solange die Festsetzungsfrist für Steuern nicht abgelaufen ist, für welche die Unterlagen Bedeutung haben. Dies kann für den Stpfl. im Einzelfall sehr schwer zu beurteilen sein.[5] § 147 Abs. 5 AO regelt die Kosten der Lesbarmachung der Unterlagen, wenn diese in digitaler Form aufbewahrt werden. § 147 Abs. 6 AO schließlich regelt das Recht der Finanzverwaltung, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen. Hierbei ist auch § 147 Abs. 6 S. 3 AO anzuwenden, der die Einsichtnahme bei einem Dritten, der die Aufbewahrung durchführt, regelt. § 147 Abs. 7 AO zur mobilen Verarbeitung der Daten gilt ebenfalls.

 

Rz. 29

Bei Stpfl., die zur Aufbewahrung nach § 147a Abs. 2 AO verpflichtet sind, ist zudem eine steuerliche Außenprüfung zulässig. Dieses ergibt sich aus § 193 Abs. 1 AO, der diese Möglichkeit bei Stpfl. i. S. d. § 147a AO eröffnet. Dieser Verweis gilt nicht nur für Abs. 1, sondern auch für § 147a Abs. 2 AO.

[1] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 147a AO Rz. 47.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 147a AO Rz. 25, der den Wortlaut der Norm restriktiv auslegt, um verfassungsrechtlichen Bedenken zu begegnen.
[3] Kritisch Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 147a Rz. 52.
[5] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 147a AO Rz. 27.

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