Rz. 19

Neu eingefügt durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz v. 23.6.2017[1] wurde § 147a Abs. 2 AO. Die Regelung steht im Zusammenhang mit der nach der Veröffentlichung der sog. Panama-Papers als besonders wichtig empfundenen Bekämpfung von sog. Basis- oder Domizilgesellschaften zur Steuerhinterziehung.[2] Die jetzt geschaffene Regelung geht allerdings erheblich weiter und betrifft durchaus nicht nur diese Gesellschaften, sondern alle sog. Drittstaat-Gesellschaften.[3]

 

Rz. 20

Durch § 147a Abs. 2 AO wird eine neue Aufbewahrungspflicht für Stpfl. geschaffen, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden oder beherrschenden Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft i. S. v. § 138 Abs. 3 AO ausüben können. Die Aufbewahrungsfrist beträgt hierbei sechs Jahre. Trotz der Tatsache, dass es nicht ganz unbedenklich ist, dass mit der Schaffung dieser Aufbewahrungsfrist sich jeder, der über eine solchen Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft verfügt, dem Verdacht der Steuerhinterziehung ausgesetzt sehen wird, obwohl es durchaus auch außersteuerliche Gründe für ein solches Konstrukt geben mag, wird man die Regelung als verfassungsgemäß anzusehen haben.[4] Wenn denn schon eine Aufbewahrungspflicht bei reinen Inlandsfällen nur aufgrund der Höhe des Einkommens nach § 147a Abs. 1 AO als rechtmäßig anzusehen ist, wird man dies erst recht für Auslandssachverhalte unter Einschaltung einer Drittstaat-Gesellschaft nach § 138 Abs. 3 AO annehmen können.[5] Allerdings ist der Wortlaut der Bestimmung als recht unbestimmt anzusehen, sodass gewisse Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 147a Abs. 2 AO nicht von der Hand zu weisen sind.

[1] BGBl I 2017, 1682.
[2] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 147a Rz. 45; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 147a AO Rz. 23.
[3] Vgl. ausführlich zur Verschärfung der Rechtslage Dißars, Stbg 2018, 261; Dißars, BB 2017, 2215; zu den Meldepflichten, die sich ergeben können: BMF v. 5.2.2018, IV B 5 – S 1300/07/10087, BStBl I 2018, 289.
[4] A. A. wegen fehlender Bestimmtheit Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 147a Rz. 4.
[5] So auch Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 147a AO Rz. 24.

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