Rz. 12

Ohne dass ein Überschreiten der Grenze von 500.000 EUR erforderlich ist, kann die Finanzverwaltung gem. § 147a Abs. 1 S. 6 AO für die Zukunft eine Aufbewahrungspflicht anordnen.[1] Unter den in § 12 Abs. 3 StAbwG (bzw. bis 30.6.2021: § 90 Abs. 2 S. 3 AO) genannten Voraussetzungen hat der Stpfl.

  • nach Aufforderung der Finanzbehörde die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern und
  • die Finanzbehörde zu bevollmächtigen, in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.

Erfüllt er eine oder beide Pflichten nicht[2], so ist nach § 147a Abs. 1 S. 6 AO die für die Festsetzung der ESt zuständige Finanzbehörde berechtigt, den Stpfl. für die Zukunft zur Aufbewahrung der in § 147a Abs. 1 S. 1 AO genannten Aufzeichnungen und Unterlagen zu verpflichten.[3] Bei dem Stpfl. ist nach § 193 Abs. 2 Nr. 3 AO eine Außenprüfung zulässig.

 

Rz. 13

Für den Inhalt der Aufbewahrungspflicht gelten die obigen Ausführungen gleichermaßen, nur dass Beginn und Ende der Aufbewahrungspflicht anders geregelt sind. Diese ist nach § 147a Abs. 1 S. 6 i. V. m. S. 3 AO vom Beginn des Kalenderjahrs an zu erfüllen, das auf das Kj. folgt, in dem die Verpflichtung durch die Finanzbehörde erfolgt. Das Ende der Aufbewahrungspflicht tritt erst mit dem Widerruf der Verpflichtungserklärung[4] ein oder aber die Finanzverwaltung hat die Aufbewahrungspflicht bereits nur für einen bestimmten Zeitraum angeordnet.

 

Rz. 14

Diese Verpflichtungserklärung der für die Festsetzung der ESt zuständigen Finanzbehörde ist ein selbstständiger rechtsgestaltender Verwaltungsakt.[5] Dieser Verwaltungsakt ist zwingende Voraussetzung für den Beginn der Aufbewahrungspflicht, er hat konstitutive Wirkung. Die Aufforderung steht im Ermessen der Finanzbehörde.[6] Bei der Ermessenausübung kann dann aber die Höhe der Überschusseinkünfte durchaus ein Aspekt sein, der zu würdigen ist.[7]

 

Rz. 15

Die anordnende Verpflichtungserklärung ist wie jeder Verwaltungsakt mit dem Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 1 anfechtbar. Vorläufiger Rechtsschutz ist durch eine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bzw. § 69 FGO zu erlangen.[8]

[1] Kahl-Hinsch, in Zugmaier/Nöcker, AO, 1. Aufl. 2021, § 147a AO Rz. 60ff.; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 147a Rz. 20ff.
[2] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 147a Rz. 31.
[3] Kahl-Hinsch, in Zugmaier/Nöcker, AO, 1. Aufl. 2021, § 147a AO Rz. 61c.
[6] Dißars, BB 2010, 2087; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 147a AO Rz. 17.
[7] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 147a AO Rz. 16.
[8] Kahl-Hinsch, in Zugmaier/Nöcker, AO, 1. Aufl. 2021, § 147a AO Rz. 63; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 147a Rz. 23.

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