Rz. 6

Die Aufbewahrungsfrist beträgt nach § 147a Abs. 1 S. 1 AO sechs Jahre. Die Aufbewahrungsfrist beginnt nach § 147a Abs. 1 S. 5 AO i. V. m. § 147 Abs. 4 AO mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die Unterlagen entstanden sind. Zu beachten ist, dass nach § 147 Abs. 3 S. 3 AO die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Eine Verkürzung kommt u. U. im Einzelfall nach § 148 AO in Betracht.[1]

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 147a AO Rz. 14; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 147a Rz. 17; Dißars, BB 2010, 2085 (2087).

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