Rz. 45

Nach § 147 Abs. 3 AO beträgt die Aufbewahrungsfrist:

 

Rz. 46

Eine Abkürzung der Aufbewahrungsfrist kann nach § 147 Abs. 3 S. 1 AO durch andere Steuergesetze[1] erfolgen[2], nicht jedoch durch außersteuerliche Gesetze.[3] Für die Fristberechnung findet § 108 AO i. V. m. §§ 187193 BGB Anwendung.[4]

 

Rz. 46a

Durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz v. 30.6.2017[5] wurde zudem eine besondere Regelung für Lieferscheine eingeführt. Allerdings muss es sich um Lieferscheine handeln, die kein Buchungsbeleg i. S. v. § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO sind. Bei solchen Lieferscheinen endet die Aufbewahrungsfrist entweder mit dem Erhalt der Rechnung (bei empfangenen Lieferscheinen) bzw. mit dem Versand der Rechnung (bei abgesandten Lieferscheinen). Durch den Verzicht auf die besondere Aufbewahrung dieser Dokumente soll eine Entlastung der Unternehmen erfolgen.[6]

[1] S. Erl. bei Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 4 AO.
[2] S. z. B. § 41 Abs. 1 S. 9 EStG für das Lohnkonto; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO; § 147 AO Rz. 48.
[4] Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 147 Rz. 24.
[5] BGBl I 2017, 2143.
[6] Kritisch Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 147 AO Rz. 53.

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