Rz. 17

Nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO sind die Buchungsbelege aufzubewahren.[1] Entsprechendes gilt nach § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Wird die Buchführung in Form der geordneten Ablage der Belege geführt, so haben die Belege Buchfunktion (s. Rz. 3) und sind demgemäß hinsichtlich der Aufbewahrungsfrist als solche zu behandeln.[2] Hinsichtlich der Form der Aufbewahrung (s. Rz. 25) behalten sie jedoch ihre rechtliche Qualität als Buchungsbeleg. Lochkarten, Lochstreifen (so noch im Einzelfall in Verwendung) oder sonstige Datenträger werden i. d. R. lediglich als Eingabematerial dienen und können demgemäß anschließend vernichtet werden, sofern sie nicht bei der Speicherbuchführung Belegfunktion haben. Zu beachten ist, dass § 14b Abs. 1 UStG eine eigenständige Aufbewahrungspflicht bei Fahrzeuglieferungen normiert.[3]

[1] Ausführlich Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 147 AO Rz. 18f.; Zugmaier/Nöcker/Kahl-Hinsch, AO, 1. Aufl. 2022, § 147 Rz. 37.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 147 AO Rz. 17a; Sauer, in Gosch, AO/FGO, § 147 AO Rz. 10.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 147 AO Rz. 19.

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