Rz. 17

Gegen sämtliche Verwaltungsakte, die im Zusammenhang mit der Kassen-Nachschau ergehen, kann Einspruch erhoben werden.[1] Vorläufiger Rechtsschutz ist durch Aussetzung der Vollziehung zu erlangen. Dringt der Stpfl. nicht durch, hat er Anfechtungsklage zu erheben.

 

Rz. 18

Fraglich ist, welche sonstigen verfahrensrechtlichen Folgen sich aus einer Kassen-Nachschau ergeben können. Hierbei ist insbesondere an ein Sperren einer Selbstanzeige zu denken. Nach § 371 Abs. 2 Nr. 1e AO scheidet eine Selbstanzeige aus, wenn ein Amtsträger zu einer Umsatzsteuer-Nachschau, einer Lohnsteuer-Nachschau oder einer anderen steuerlichen Vorschrift erschienen ist und sich ausgewiesen hat. Nach dem reinen Gesetzeswortlaut würde auch die Kassen-Nachschau hierunter fallen, da es sich um eine Nachschau nach anderen steuerlichen Vorschriften handelt. Da die Kassen-Nachschau allerdings einen eng begrenzten Anwendungsbereich hat, kann die Vorschrift nur so ausgelegt werden, dass eine Selbstanzeige im Hinblick auf die steuerlichen Bestimmungen ausgeschlossen ist, für die die Kassenführung von Bedeutung ist.[2] Aufgrund der Kassen-Nachschau etwa eine Selbstanzeige aufgrund von Sachverhalten des internationalen Steuerrechts, z. B. von Verrechnungspreisen, auszuschließen, würde die Norm in ihrem Anwendungsbereich überdehnen.[3]

 

Rz. 19

Der Beginn einer Kassen-Nachschau hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO nicht. Auch findet die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO keine Anwendung, da dort nur von einer Außenprüfung die Rede ist.[4]

[1] AEAO zu § 146b AO Nr. 9 Satz 1; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146b AO Rz. 38.
[2] Ebenso Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146b AO Rz. 7; Bieschick, Die Kassen-Nachschau, DB 2018, 2390, 2391.
[3] A. A. Sperrwirkung in vollem Umfang Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 146b Rz. 15.
[4] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 146b Rz. 15; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146b AO Rz. 6.

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