Rz. 10

§ 146b Abs. 1 AO normiert zunächst die Pflicht des betroffenen Stpfl., bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen, das Betreten seiner Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume zu dulden. Wie oben dargestellt, gilt dies für Wohnräume des Stpfl. nur sehr eingeschränkt (Rz. 9).

 

Rz. 11

Zu beachten ist, dass ein Betreten keinesfalls eine allgemeine Durchsuchung ermöglicht.[1] Als Durchsuchung ist hierbei das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen und Sachen, um etwas aufzuspüren, zu verstehen. Dies kommt weder im Rahmen des § 146b AO noch bei der Umsatzsteuer- oder der Lohnsteuer-Nachschau in Betracht. Allein im Rahmen der Steuernachschau nach § 210 AO kann eine Durchsuchung in besonderen Fällen erfolgen.[2]

 

Rz. 12

Wie bei der Umsatzsteuer-Nachschau und der Lohnsteuer-Nachschau ist zudem fraglich, ob das Betreten im Rahmen der Kassen-Nachschau mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann. Dies wird man zu verneinen haben, da die Zwangsmittel der AO nur für Verwaltungsakte gelten, das Betreten aber ein tatsächliches Verwaltungshandeln darstellt. Den reinen Akt des Betretens kann die Finanzverwaltung damit nicht mit Zwangsmitteln durchsetzen.[3] Allerdings könnte es naheliegen, dass bei einer Weigerung eine Feststellung gegeben ist, die nach § 146b Abs. 3 AO den Übergang zu einer Außenprüfung rechtfertigt. Das könnte aber insofern problematisch sein, als in § 146b Abs. 3 S. 1 AO davon die Rede ist, dass es sich um Feststellungen handelt, die bei der Kassen-Nachschau getroffen wurden. Diese Nachschau hat aber im eigentlichen Sinne noch nicht begonnen, da ein Betreten durch den Stpfl. verweigert wurde. Allerdings scheint eine solche sehr nah am Wortlaut der Bestimmung angelehnte Auslegung zu eng. Vielmehr wird man davon auszugehen haben, dass die Kassen-Nachschau bereits mit dem Erscheinen des betrauten Amtsträgers begonnen hat. Wird sodann das Betreten verweigert, kann dies eine Feststellung sein, die einen Übergang zu einer Außenprüfung rechtfertigen kann. Maßgeblich sind hierbei die Umstände im jeweiligen Einzelfall. Nach dem Übergang zu einer Außenprüfung stehen der Finanzverwaltung dann die üblichen Zwangsmittel zur Verfügung.

[1] AEAO zu § 146b AO Nr. 3 Satz 4.
[3] A.A. wohl Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146b AO Rz. 36.

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