Rz. 10

Um gleichwohl eine unbillige Belastung von Stpfl. durch die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 S. 1 AO auszuschließen, hat der Gesetzgeber eine Ausnahme von dieser Verpflichtung vorgesehen.[1] Demnach besteht diese nicht, wenn Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft werden. Allerdings bedarf diese Befreiung der Genehmigung der Finanzverwaltung, die die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen trifft. Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass die Erfüllung der Belegausgabepflicht nach § 148 AO unzumutbar ist. Wann dies der Fall ist, wird sich lediglich anhand der Umstände des Einzelfalls ermitteln lassen. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass bei den meisten Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von Personen verkaufen, bereits keine Pflicht zur Führung einer digitalen Kasse besteht.[2] Wer aber – wie etwa insbesondere Marktbeschicker – keine digitale Kasse führt, kann auch nicht von Besonderheiten bei der Führung einer digitalen Kasse befreit werden.[3]

 

Rz. 11

Die Befreiung von der Belegausgabepflicht stellt einen Verwaltungsakt dar.[4] Da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, ist dieser nach § 121 AO zumindest bei Ablehnung zu begründen. Rechtsmittel gegen den ablehnenden Verwaltungsakt ist sodann der Einspruch.[5] Die Befreiung kann nach § 146a Abs. 2 S. 3 AO widerrufen werden, dieser Widerruf ist ein neuer Verwaltungsakt, gegen den Einspruch eingelegt werden kann.[6]

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146a AO Rz. 13.
[2] Für eine enge Anwendung Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 146a Rz. 29f.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146a AO Rz. 13.
[4] Märtens, in Gosch, AO/FGO, § 146a AO Rz. 40.
[5] Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 146a Rz. 14.
[6] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146a AO Rz. 26.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge