Rz. 12

Die allgemeine Zeitdifferenz galt auch für die Buchung der Bargeschäfte. § 146 Abs. 1 S. 2 AO a. F. bestimmte lediglich, dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgehalten werden sollen.[1] Nach dem ausdrücklichen Wortlaut handelte es sich um eine Sollvorschrift. Das Gesetz brachte damit zum Ausdruck, dass nicht in jedem Fall das tägliche Festhalten für eine ordnungsmäßige Buchführung zwingend erforderlich war.[2] Wenn das Ziel dieser Bestimmung nicht gefährdet war, konnte ausnahmsweise auch ein späteres Festhalten des Kassenbestands zulässig sein.[3] Damit war die bisherige Rspr. des BFH[4], wonach die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nur gegeben ist, wenn die Kasseneinnahmen und Kassenausgaben in einem Kassenbuch derart aufgezeichnet sind, dass es jederzeit möglich ist, den Soll-Bestand nach dem Kassenbuch mit dem Ist-Bestand der Geschäftskasse auf seine Richtigkeit nachzuprüfen, sog. "Kassensturzfähigkeit"[5], nur noch mit dieser zeitlichen Einschränkung anzuwenden. Kassenbuchungen waren deshalb zwar grundsätzlich an demselben Geschäftstag vorzunehmen.[6] Eine gelegentliche Verzögerung der Buchung um einen Tag dürfte deshalb regelmäßig unschädlich gewesen sein. Ebenso, wenn bei einer kurzzeitigen Urlaubsabwesenheit des Betriebsinhabers die Aufzeichnungen nach seiner Rückkehr erfolgte.[7] Ein wesentlicher Buchführungsmangel lag aber immer dann vor, wenn die Kassenaufzeichnungen nur einmal monatlich getätigt werden.[8]

 

Rz. 12a

Nunmehr ist in § 146 Abs. 1 S. 2 AO ausdrücklich normiert, dass die Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten sind.[9] Man wird dies nunmehr so zu verstehen haben, dass ein Unterlassen dieses täglichen Festhaltens im Regelfall dazu führt, dass die Kassenführung als nicht ordnungsgemäß anzusehen ist. Nur in einem Ausnahmefall wird man dies nicht annehmen können. Die Rechtslage ist damit gegenüber früher verschärft worden.[10]

 

Rz. 13

Im Übrigen ist eine Aufzeichnung der Kasseneinnahmen und der Kassenausgaben in Form des Aufschreibens nicht mehr erforderlich. Diese müssen nur in irgendeiner Form festgehalten werden[11], sodass ausreichende Unterlagen für die Buchführung konserviert und abrufbereit vorhanden sind.[12] Aus der Aufzeichnung müssen der Vertragspartner identifizierbar sein und sich der Inhalt des Geschäfts sowie die Höhe der Gegenleistung ergeben.[13]

 

Rz. 14

Aus dem Grundsatz der vollständigen Buchung (s. Rz. 4) folgt bereits, dass auch die Bargeschäfte grundsätzlich einzeln festzuhalten und zu buchen sind.[14] Dies ergibt sich jetzt auch ausdrücklich aus dem Gesetz.[15] Die Aufzeichnung von Bareinnahmen von 15.000 EUR und mehr ist zumutbar.[16]

 

Rz. 15

Allerdings dürfen an die Gestaltung der Buchführung keine für den Stpfl. unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.[17] Demgemäß sind Einzelaufzeichnungen dann entbehrlich, wenn z. B. in Einzelhandelsbetrieben Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden.[18] Im Wesentlichen gilt das für den Einzelhandel mit Lebensmitteln, Tabakwaren, Schreibwaren, Kurzwaren, Kleinstbetriebe, Kleinpreisgeschäfte, Selbstbedienungsläden, Supermärkte, besondere Teilbereiche von Betrieben wie Passagengeschäfte und Ramschtische, Verkaufswagen, Automatengeschäfte und den Warenverkauf bei besonderen Anlässen wie Stoßgeschäft und Schlussverkauf, ferner Marktstände und Stehbierhallen sowie auch Gaststätten.[19] Dies gilt auch für andere vergleichbare Gewerbetreibende und Handwerksbetriebe mit Verkaufsgeschäften, jedoch nicht für Taxiunternehmen.[20] Diese Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht ist jetzt auch ausdrücklich in § 146 Abs. 1 S. 3 AO geregelt.[21]

 

Rz. 16

Soweit hiernach Einzelaufzeichnungen nicht erforderlich sind, müssen dann jedoch die Tagessummen der Kasseneinnahmen und Kassenausgaben in Form von Kassenberichten täglich festgehalten werden.[22] Die zugehörigen Belege, wie Kassenzettel oder Kassenstreifen von Registrierkassen, sind sonstige Unterlagen i. S. v. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO und demgemäß aufbewahrungspflichtig.

Soweit hiernach Einzelaufzeichnungen nicht erforderlich sind, müssen dann jedoch die Tagessummen der Kasseneinnahmen und Kassenausgaben in Form von Kassenberichten täglich festgehalten werden.[23] Die zugehörigen Belege, wie Kassenzettel oder Kassenstreifen von Registrierkassen, sind sonstige Unterlagen i. S. v. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO und demgemäß aufbewahrungspflichtig.[24] Dies gilt nicht für etwaige Notizzettel mit den Auszählungsergebnissen.[25] Ein Zählprotokoll ist nicht erforderlich,[26] aber nach Ansicht der Finanzverwaltung wünschenswert.[27] Alles in allem besteht nach Ansicht des BFH kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben.[28]

[1] Zur Anwendung bei einer Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG s. FG Berlin-Brandenburg v. 26.7.2007, 14 K 3368/06 B, Haufe-Index HI2018570 ; BFH v. 16.2.2006, X B 57/05, BFH/NV 2006, 940.
[2] Vgl. BT-Drs. 7/4292, 30.
[3] Koenig/Haselmann, AO, 4....

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