Rz. 14

Der Zweck der Buchführung, einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Vermögenslage des Unternehmens zu geben (s. Rz. 13), erfordert zwangsläufig die Übersichtlichkeit des Buchführungswerks.[1] § 145 Abs. 1 S. 2 AO bestimmt, dass die einzelnen Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgbar sein müssen.[2] Die Verfolgbarkeit muss vom Beleg bis zur Bilanz des jeweiligen Wirtschaftsjahres und umgekehrt durch das jeweilige Buchführungssystem gewährleistet sein.[3]

[1] Vgl. auch GoBD Rz. 30ff.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 145 AO Rz. 23; Sauer, in Gosch, AO/FGO, § 145 AO Rz. 23.

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