Rz. 1

Die Vorschrift fasst den Inhalt der Warenausgangsverordnung v. 20.6.1936[1] zusammen.[2] Ergänzend zur Aufzeichnungspflicht hinsichtlich des Wareneingangs[3] dient sie zur Kontrolle der Betriebsvorgänge beim Unternehmer, da hierdurch die Nachkalkulation möglich wird. Gleichzeitig gibt das Warenausgangsbuch die Grundlage für Kontrollmitteilungen gem. § 194 Abs. 3 AO, um bei dem Bezieher der Ware mittels Stichproben die vollständige Erfassung des Wareneingangs zu überprüfen.[4] §§ 143 und 144 AO sind allerdings nicht gänzlich aufeinander abgestimmt, da sie sich insbesondere im Adressatenkreis der jeweiligen Bestimmung unterscheiden.[5]

 

Rz. 1a

Bei Verpflichtung zur Aufzeichnung des Warenausgangs handelt es sich um eine selbstständige Rechtspflicht, die andere steuerliche Aufzeichnungspflichten unberührt lässt[6] und auch unabhängig von der Buchführungspflicht ist.[7] Die Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich.[8] Durch die Neufassung des § 379 Abs. 2 AO im Rahmen des JStG 2010[9] stellt ein Verstoß gegen § 144 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AO nunmehr ausdrücklich eine Ordnungswidrigkeit dar.[10]

Die Änderung in § 144 Abs. 4 Satz 2 AO durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[11] war rein redaktioneller Natur.

[1] RGBl 1936, 507.
[2] Görke, in HHSp, AO/FGO, § 144 AO Rz. 1.
[5] Vgl. hierzu auch Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 144 AO Rz. 2ff.; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 144 Rz. 1.
[6] AEAO zu § 144 AO S. 4; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 144 AO Rz. 7.
[8] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 144 Rz. 1; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 144 AO Rz. 2; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 144 Rz. 5.
[9] BGBl I 2010, 1768.
[10] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 144 AO Rz. 13; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 144 Rz. 12; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 144 Rz. 26.
[11] Gesetz v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451.

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