Rz. 1
Die Vorschrift fasst den Inhalt der Warenausgangsverordnung v. 20.6.1936[1] zusammen.[2] Ergänzend zur Aufzeichnungspflicht hinsichtlich des Wareneingangs[3] dient sie zur Kontrolle der Betriebsvorgänge beim Unternehmer, da hierdurch die Nachkalkulation möglich wird. Gleichzeitig gibt das Warenausgangsbuch die Grundlage für Kontrollmitteilungen gem. § 194 Abs. 3 AO, um bei dem Bezieher der Ware mittels Stichproben die vollständige Erfassung des Wareneingangs zu überprüfen.[4] §§ 143 und 144 AO sind allerdings nicht gänzlich aufeinander abgestimmt, da sie sich insbesondere im Adressatenkreis der jeweiligen Bestimmung unterscheiden.[5]
Rz. 1a
Bei Verpflichtung zur Aufzeichnung des Warenausgangs handelt es sich um eine selbstständige Rechtspflicht, die andere steuerliche Aufzeichnungspflichten unberührt lässt[6] und auch unabhängig von der Buchführungspflicht ist.[7] Die Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich.[8] Durch die Neufassung des § 379 Abs. 2 AO im Rahmen des JStG 2010[9] stellt ein Verstoß gegen § 144 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AO nunmehr ausdrücklich eine Ordnungswidrigkeit dar.[10]
Die Änderung in § 144 Abs. 4 Satz 2 AO durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[11] war rein redaktioneller Natur.
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