Rz. 1

Die Vorschrift basiert auf der WareneingangsVO v. 20.6.1935.[1] Zweck dieser besonderen Aufzeichnungspflicht den Wareneingang betreffend ist es, insbesondere die Überprüfung des Betriebsergebnisses durch Nachkalkulation zu ermöglichen.[2] Im Zusammenhang mit dem allerdings nur bei Großhandelsgeschäften zu führenden Warenausgangsbuch[3] können die Warenbewegung und durch entsprechende Kontrollmitteilungen gem. § 194 Abs. 3 AO stichprobenweise die Vollständigkeit des aufgezeichneten Wareneingangs überprüft werden.[4]

 

Rz. 2

Bei der Verpflichtung zur Aufzeichnung des Wareneingangs handelt es sich um eine selbstständige Rechtspflicht[5], die andere steuerliche Aufzeichnungspflichten unberührt lässt.[6] Insbesondere bleibt die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Umsätze nach § 22 UStG bestehen, da beide Aufzeichnungen eine unterschiedliche Zielrichtung verfolgen und einen verschiedenen Inhalt haben.[7] Eine technische Zusammenfassung beider Aufzeichnungen ist allerdings zulässig, sofern der Inhalt und der Aussagewert beider Aufzeichnungen nicht beeinträchtigt werden.[8] Die Pflicht zur Aufzeichnung nach § 143 AO besteht auch unabhängig von einer etwaigen Buchführungspflicht.[9] Deshalb haben auch nicht buchführungspflichtige gewerbliche Unternehmer (s. Rz. 3) den Wareneingang aufzuzeichnen.[10] Ein Verstoß gegen § 143 AO kann die Korrektur eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 173 AO rechtfertigen.[11]

[1] RGBl 1935, 752; zur Historie vgl. Görke, in HHSp, AO/FGO, § 143 AO Rz. 1.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 143 AO Rz. 1; Görke, in HHSp, AO/FGO, § 143 AO Rz. 2; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 143 Rz. 1; Mittelhammer, in Zugmaier/Nöcker, AO, § 143 AO Rz. 1; BFH v. 9.3.2016, X R 9/13, BStBl II 2016, 815; BFH v. 19.1.2017, III R 28/14, BStBl II 2017, 743.
[4] FG Münster v. 26.4.1994, 1 K 6055/92, EFG 1994, 863.
[5] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 143 AO Rz. 3.
[8] Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 143 Rz. 6.
[10] FG Hamburg v. 30.3.2007, 7 K 10/06, NWB direkt 2007, 3, Haufe-Index 1763573; Görke, in HHSp, AO/FGO, § 143 AO Rz. 3ff. ausführlich zum Kreis der durch § 143 AO Verpflichteten.

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