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Nach § 141 Abs. 1 S. 4 brauchte sich bei Land- und Forstwirten die Bestandsaufnahme[1] nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Die Regelung wurde durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013 mit Wirkung ab 30.6.2013 aufgehoben. Die Aufnahme des stehenden Holzes hat damit nunmehr nach den allgemeinen Bestimmungen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfolgen. Nach R 14 Abs. 2 S. 3 EStR galt die bisherige Sonderregelung für Betriebe mit jährlicher Fruchtfolge auch hinsichtlich des Feldinventars, der stehenden Ernte sowie der selbst gewonnenen, nicht zum Verkauf bestimmten Vorräte.[2] Darüber hinaus bestand aber bereits bisher für Land- und Forstwirte eine zusätzliche Aufzeichnungspflicht in Form eines Anbauverzeichnisses.[3] Zu den Besonderheiten bei Land- und Forstwirten vgl. Biedermann, DStR 1983, 695; BFH v. 6.4.2000, IV R 38/99, BStBl II 2000, 422.

[2] S. auch BMF v. 15.12.1981, S 2163 – 7 – 31 4/S 0312 – 1 – 33 1, DB 1982, 77, Tz. 3.1.3.
[3] S. hierzu Erl. bei Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 142 AO.

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