Rz. 26

Nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO entsteht auch für Land- und Forstwirte (s. Rz. 10) die Buchführungspflicht bei einem Umsatz von mehr als 600.000 EUR[1] im Kj. Der Umsatz ist für jeden einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (s. Rz. 13) gesondert zu ermitteln. Die Umsätze aus mehreren gesonderten Betrieben dürfen für die Ermittlung der Wertgrenzen nicht zusammengefasst werden.[2] Hat ein Land- und Forstwirt Teile seines im Übrigen selbst bewirtschafteten Betriebs verpachtet, so sind die Pachteinnahmen dem Umsatz hinzuzurechnen, sofern sie noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft darstellen (s. Rz. 10). Die Umsätze der Land- und Forstwirte, die der Durchschnittsbesteuerung nach § 13a EStG unterliegen[3], sind erforderlichenfalls zu schätzen, wenn sie diese gem. § 67 UStDV i. V. m. §§ 24, 22 UStG nicht aufgezeichnet haben.

[1] § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO; bis 31.12.2015 500.000 EUR .
[2] Görke, in HHSp, AO/FGO, § 141 AO Rz. 24, 28.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge