Rz. 23

Unabhängig von Einzelbestimmungen in den jeweiligen Gesetzen geben die §§ 145147 AO Mindesterfordernisse hinsichtlich der technischen Durchführung und Aufbewahrung der Buchführung. Eine besondere Form der Buchführung ist allerdings nicht gesetzlich vorgeschrieben.[1] Die Mindesterfordernisse müssen aber in jedem Fall, gleichgültig welche Aufzeichnungsform der Stpfl. im Einzelfall wählt, erfüllt sein. Sind die Aufbewahrungsfristen nach den allgemeinen Gesetzen kürzer als die steuerrechtlichen, so sind die kürzeren Fristen auch für das Steuerrecht maßgeblich.[2] Die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen der §§ 257ff. HGB decken sich aber im Wesentlichen mit den steuerlichen Aufbewahrungsfristen des § 147 AO. Die in der Vergangenheit geplante Verkürzung zumindest der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen ist hierbei vorerst gescheitert. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Ein Auseinanderfallen der steuerlichen und der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen wäre gleichwohl als wenig sinnvoll anzusehen.

[1] Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 140 Rz. 8.

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