1 Allgemeines

 

Rz. 1

Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs wird in der AO im Recht der steuerbegünstigten Zwecke[1] verwendet. Er hat jedoch eine über die AO und über den Bereich der steuerbegünstigten Körperschaften hinausreichende Bedeutung.[2] Er wird daher bereits im Rahmen der allgemeinen steuerlichen Begriffsbestimmungen und nicht erst bei der Regelung der steuerbegünstigten Zwecke im Dritten Abschnitt des Zweiten Teils definiert.

Die Bedeutung des § 14 AO liegt darin, dass der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs definiert und von der Vermögensverwaltung abgegrenzt wird. Ob eine natürliche oder juristische Person einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, ist im Rahmen der Veranlagung zu entscheiden. Die Entscheidung erfolgt für jede Steuerart selbstständig. Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft erfolgt die Entscheidung innerhalb des Feststellungsverfahrens für die Personengesellschaft.[3]

 

Rz. 1a

Die Definition des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist für eine Vielzahl von steuerlichen Vorschriften von Bedeutung, in denen dieser Begriff der Abgrenzung von der steuerfreien Tätigkeit dient. Soweit ein Steuersubjekt von der persönlichen Steuerpflicht befreit ist, ist i. d. R. angeordnet, dass diese Steuerfreiheit nicht eintritt, soweit sich die Tätigkeit des Stpfl. als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darstellt. Insoweit dient der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, da durch ihn steuerbefreite Steuersubjekte insoweit der Besteuerung unterliegen, als sie betrieblich tätig sind und damit in Konkurrenz zur betrieblichen Tätigkeit anderer Steuersubjekte treten. Gemeinsamer Maßstab für das teleologische Verständnis des Begriffs ist jedoch die Wahrung der Wettbewerbsneutralität.[4]

In dieser Funktion der Abgrenzung des steuerbefreiten vom steuerpflichtigen Bereich wird der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in folgenden Fällen verwandt:

Das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bewirkt hier jeweils, dass eine Besteuerung möglich ist bzw. eine Steuerbefreiung nicht eingreift. Eine Ausnahme hiervon gilt für Zweckbetriebe;[5] wegen der Einzelfragen hierzu vgl. die Kommentierung zu §§ 64ff. AO.

 

Rz. 2

Die zweite Funktion des § 14 AO liegt darin, dass in dieser Vorschrift der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb von der Vermögensverwaltung abgegrenzt wird. Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erscheint hier als Grundform aller betrieblichen Tätigkeit und versucht das bei jeder betrieblichen Tätigkeit auftretende Problem der Abgrenzung von der Vermögensverwaltung zu lösen. Wegen der Schwierigkeit der Definition kann diese Abgrenzung nur negativ erfolgen, d. h. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb wird als eine Tätigkeit definiert, die die in § 15 Abs. 2 EStG genannten Voraussetzungen erfüllt und nicht Vermögensverwaltung ist.

In dieser Funktion als Grundbegriff der betrieblichen Tätigkeit dient der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs insbesondere der Abgrenzung der betrieblichen von den nichtbetrieblichen Einkünften im Einkommensteuerrecht sowie der Steuerbarkeit im Gewerbesteuerrecht.

Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs als selbstständige nachhaltige Tätigkeit mit dem Ziel der Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen stellt die grundlegende Definition der betrieblichen Einkunftsarten dar (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Tätigkeit). Ist der Tatbestand des § 14 AO erfüllt, liegt also einkommensteuerrechtlich ein Betrieb vor, und damit Gewinneinkünfte. Erst in einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, um welche Art des Betriebs, und damit um welche Einkunftsart es sich handelt. Hierfür ist auch die Gewinnerzielungsabsicht von Bedeutung, die im Rahmen des Tatbestands des § 14 AO keine Rolle spielt.

Demgegenüber konstituiert der dem Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs entgegengesetzte Begriff der Vermögensverwaltung die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen, u. U. auch die sonstigen Einkünfte. Mit dem Tatbestandsmerkmal "selbstständig" in § 14 AO werden die betrieblichen Einkunftsarten von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, durch das Merkmal "nachhaltig" die betrieblichen Einkünfte von den sonstigen Einkünften, § 22 EStG, abgegrenzt.

 

Rz. 2a

Zudem bildet der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb auch die Grundlage des Begriffs des Gewerbebetriebs nach § 2 Abs. 3 GewStG[6] und grenzt damit den Steuergegenstand der GewSt ab. Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist der Oberbegriff, der auch den Begriff des Gewerbebetriebs mitumfasst.[7] ...

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