Rz. 3

Nach § 14 AO ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die nicht Vermögensverwaltung ist. § 14 AO definiert den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb durch eine abschließende Aufzählung der für sein Vorliegen unerlässlichen Merkmale. Fehlt ein Teilstück des gesetzlichen Tatbestands, liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Die einzelnen Merkmale müssen allerdings nicht stets in gleicher Ausprägung erkennbar sein. In Einzelfällen kann das eine oder andere Tatbestandsmerkmal schwach oder besonders deutlich hervortreten; es darf lediglich nicht gänzlich fehlen. § 14 AO enthält keinen Typusbegriff.[1] Es genügt das Erzielen von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen; eine Gewinnerzielungsabsicht ist nach § 14 S. 2 AO nicht erforderlich.[2] Ist der gesetzliche Tatbestand erfüllt, darf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden, wie etwa einer bestimmten Umsatzhöhe.[3]

Eine Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, ist regelmäßig eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr; eine Erzielung von wirtschaftlichen Vorteilen außerhalb des allgemeinen wirtschaftlichen Verkehrs ist regelmäßig nicht möglich.[4] Der Begriff "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" ist nicht identisch mit dem ertragssteuerrechtlichen Begriff "Gewerbebetrieb". Er umfasst auch Einkünfte, die einkommensteuerrechtlich solche aus Land- und Forstwirtschaft oder aus selbstständiger Arbeit[5] sind. Die Rechtsfigur des "wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs" korrespondiert dagegen inhaltlich weitgehend mit derjenigen des "Betriebs gewerblicher Art", der bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts besteuert wird.[6] Die Begriffe unterscheiden sich lediglich insoweit, dass

  • die Existenz eines "Betriebs gewerblicher Art" von gewissen Umsatzgrenzen abhängig gemacht wird,
  • § 64 Abs. 2 und Abs. 3 AO im Bereich der "Betriebe gewerblicher Art" nicht anwendbar sind und
  • die (negative) Abgrenzung zur "Vermögensverwaltung" nicht relevant ist.[7]
 

Rz. 3a

Der Begriff der "Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" ist gesetzlich nur in § 15 Abs. 2 EStG enthalten und dient dort, neben dem Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht, der Definition des Gewerbebetriebs. Die Funktion dieses Merkmals bleibt jedoch vage. Einerseits wird es im Rahmen des § 14 AO (wo nicht der Gewerbebetrieb, sondern jeder wirtschaftliche Geschäftsbetrieb definiert wird) regelmäßig vorliegen,[8] andererseits ist es, wie § 4 Abs. 1 S. 2 KStG zeigt, nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines "Betriebs" und wird überdies in § 14 AO – im Gegensatz zu § 15 Abs. 2 EStG – nicht erwähnt. Zur Abgrenzung des Begriffs "Gewerbebetrieb" von anderen Betrieben ist es wiederum nicht geeignet, da Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch bei Land- und Forstwirtschaft und bei selbstständiger Arbeit vorliegt.[9] Hinzu kommt, dass der Inhalt des Begriffs "Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" sich in der Rspr. des BFH weitgehend verflüchtigt hat, sodass dieser Begriff in der Gefahr schwebt, zu einer Leerformel zu werden. So soll es genügen, wenn die Beteiligung nicht gegenüber der Allgemeinheit, sondern nur gegenüber den interessierten Kreisen, sogar nur gegenüber einer einzigen Person oder dem einzelnen Kunden, erfolgt.[10]

Es ist daher nicht zu sehen, welche Funktion dieser Begriff erfüllen soll, die nicht bereits durch die anderen Tatbestandsmerkmale Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen, Gewinnerzielungsabsicht sowie durch die negativen Merkmale, dass es sich nicht um Vermögensverwaltung handeln dürfe, wahrgenommen wird.

Auf den Begriff der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sollte daher verzichtet werden. Ansatzpunkt für eine solche Umorientierung könnte § 14 AO sein, der diesen Begriff nicht enthält. Allerdings wird bei Fehlen einer Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr häufig keine nachhaltige Tätigkeit[11] oder eine bloße Vermögensverwaltung[12] vorliegen.

 

Rz. 3b

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO erfordert nicht das Bestehen eines konkreten oder potenziellen Wettbewerbs.[13] Zwar hat die Besteuerung der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Körperschaften ihren wesentlichen Beweggrund im Wettbewerbsgedanken, der nach der Rechtsprechung des BFH eine Gleichbehandlung der begünstigten Körperschaften mit konkurrierenden erwerbswirtschaftlichen Unternehmen voraussetzt. Jedoch gehört die Möglichkeit von Wettbewerbsbeeinträchtigungen weder zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen noch zu den ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, um dessen Steuerpflicht zu bejahen. Das zeigt sich z. B. im Umkehrschluss an der Regelung des § 65 Nr. 3 AO, der das Privileg der Ste...

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