Rz. 5
Durch § 7 Abs. 1 StIdV wurde dem BZSt bis zur erstmaligen Einführung der Identifikationsnummer für bestimmte Zwecke (insbesondere zur Erprobung der einzusetzenden EDV-Programme) die Möglichkeit eines Testbetriebs mit Echtdaten eingeräumt.
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