Rz. 1a

Aus Abs. 1 geht hervor, dass eine natürliche Person nicht mehr als eine Identifikationsnummer, diese aber nur einmal im Leben, erhalten[1] und jede Identifikationsnummer nur einmal vergeben werden darf. Hierin spiegeln sich die Grundgedanken der Eindeutigkeit, Unveränderlichkeit und Beständigkeit des Systems[2] wider, ohne deren Beachtung eine sichere Identifikation der Stpfl. nicht möglich wäre. Die eindeutige und beständige Identifikationsnummer ist unerlässlich zur eindeutigen Zuordnung steuerlicher Merkmale und steuerlicher Bemessungsgrundlagen beim Betrieb eines bundesländerübergreifenden Datenverbunds und für ein erfolgreiches E-Government[3] und entspricht internationalem Standard.[4]

[1] Zu den festgestellten Mehrfachvergaben vgl. aber Volquardsen, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 139a AO Rz. 1a.
[3] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139a AO Rz. 1.
[4] BT-Drs. 15/1798, 15 unter Hinweis auf die Taxpayer Identification Number aus der TIN-Empfehlung der OECD.

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