Rz. 9

Die Pflicht zur Angabe der Steuergestaltung in der Steuererklärung trifft den Nutzer. Zur Definition des Nutzers vgl. § 138d AO. Gibt es mehrere Nutzer, so trifft diese Pflicht jeden Nutzer. Unerheblich ist auch, ob der Nutzer oder ein Intermediär zur Meldung der Steuergestaltung verpflichtet war.

 

Rz. 10

Der Nutzer hat die Nummern in seine Steuererklärung einzutragen. Nach den allg. Grundsätzen steht dabei eine Steueranmeldung einer Steuererklärung gleich.[1] Dabei muss die Angabe in der Steuererklärung für die Steuerart gemacht werden, bei der ein steuerlicher Vorteil eintreten sollte. Tritt ein steuerlicher Vorteil bei mehreren Steuerarten ein, so sind in der jeweiligen Erklärung jeweils die Nummern anzugeben. Bestehen mehrere Nummern für dieselbe Steuergestaltung, weil mehrfach gemeldet worden ist, so ist es sinnvoll, in allen Erklärungen dieselben Nummern anzugeben. Eine Pflicht dazu lässt sich m. E. aus dem Gesetz aber nicht ableiten, da die verschiedenen Nummern gleichwertig nebeneinander stehen.

 

Rz. 11

Die Nummern sind in der Steuererklärung für den Vz anzugeben, in dem sich der steuerliche Vorteil erstmalig auswirken sollte. Lag der Vorteil in einer Reduktion der Steuer, ist dies der Vz, in dem es nach der Steuergestaltung erstmalig zu einer Erstattung, der (erhöhten) Vergütung einer Steuer, dem Entfallen oder der Verringerung eines Steueranspruchs kommen sollte oder die Steuer wegen der Gestaltung nicht entstanden ist. Besteht der steuerliche Vorteil darin, dass der Steueranspruch nach hinten verschoben wird durch die Gestaltung[2], ist der Veranlagungszeitraum maßgeblich, in dem der Anspruch ohne die Gestaltung bestehen würde.

 

Rz. 12

Ist die Steuererklärung oder -anmeldung nicht für einen Veranlagungszeitraum abzugeben, sondern für einen Zeitpunkt, gilt das oben Gesagte grundsätzlich entsprechend. Problematisch ist allerdings, wenn die Erklärung oder Anmeldung nicht abzugeben ist, weil durch die Gestaltung die Steuer gerade zu einem späteren Zeitpunkt oder gar nicht entsteht. M.E. trifft § 138k AO nur eine Regelung darüber, welche Angaben in einer Steuererklärung/-anmeldung zu machen sind und erweitert diese insoweit. Die Norm begründet aber keine eigenständige Erklärungspflicht. Ist daher nach den allg. Grundsätzen keine Erklärung/-anmeldung abzugeben, z. B. weil keine Steuer entstanden ist, können auch die Registrierungs- und Offenlegungsnummer nicht angegeben werden. § 138k AO läuft in diesen Fällen ins Leere.

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