Rz. 7

Der Nutzer hat in seiner Steuererklärung die Registrierungs- und Offenlegungsnummer für die jeweilige Steuergestaltung einzutragen. Zur Registrierungs- und Offenlegungsnummer vgl. § 138f AO. Es kann sich dabei um eine Nummer aus Deutschland vom BZSt oder aus dem EU-Ausland handeln; je nachdem, in welchem Land die Gestaltung gemeldet worden ist.

 

Rz. 8

Liegen dem Nutzer die Nummern nicht vor, weil z. B. keine Meldung erfolgt ist, kann auch keine Angabe in der Steuererklärung erfolgen. Die einzutragenden Angaben (Registrierungs- und Offenlegungsnummer) können nicht gemacht werden. Die Finanzverwaltung nimmt in diesen Fällen eine Pflicht des Nutzers an, auf die fehlenden Nummern hinzuweisen.[1] Diese Pflicht lässt sich allerdings nicht aus dem Gesetz herleiten.

Der Nutzer kann diese Angaben auch nicht selbst ermitteln, da sie nur bei Meldung durch die jeweilige Finanzbehörde erstellt werden. Er ist aber verpflichtet, vorhandene Nummern beim meldenden Intermediär/Nutzer zu erfragen. Ist die Gestaltung nicht gemeldet worden, obwohl eine Meldepflicht vorlag, hat der Nutzer ggf. selbst zu melden und damit die Nummern zu erzeugen. Liegen dem Nutzer umgekehrt mehrere Nummern vor (weil z. B. aus Vorsichtsgründen in mehreren Staaten oder von mehreren Personen gemeldet worden ist), hat der Nutzer die Wahl, welche Nummern er angibt. § 138k S. 2 AO sieht kein Rangverhältnis zwischen im In- oder Ausland erteilten Nummern vor. Das Gleiche dürfte gelten, wenn es mehrere Nummern aus einem Staat gibt, weil mehrere Personen dieselbe Gestaltung gemeldet haben. Auch dann besteht m. E. kein Rangverhältnis zwischen den einzelnen Nummern. Allerdings muss sichergestellt sein, dass stets die Registrierungs- und Offenlegungsnummer derselben Meldung angegeben werden. Es dürfen nicht die Registrierungsnummer einer Meldung und die Offenlegungsnummer einer anderen Meldung angegeben werden.

[1] BMF v. 29.3.2021, IV A 3-S 0304/19/10006:010, BStBl I 2021, 582, Rz. 265.

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