Rz. 2

Die Meldungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen gehen alle beim BZSt ein.[1] § 138i AO sieht eine Information der Landesfinanzbehörden über die Meldung vor. Diese Information erfolgt aber nur insoweit, wie die betroffene Steuer von der Landesfinanzbehörde oder Gemeinde verwaltet wird. Liegt also die Verwaltungshoheit gem. Art. 108 GG bei den Ländern oder Gemeinden (und nicht beim Bund), wird die zuständige Verwaltungsbehörde mit informiert. Fällt eine Steuer zwar in den Bereich der Meldepflicht, wird diese aber vom Bund verwaltet, erfolgt keine Information gem. § 138i AO.

 

Rz. 3

Zu den Steuern, die durch die Länder verwaltet werden, gehören gem. § 108 Abs. 2 S. 1 GG alle Steuern, die nicht in Art. 108 Abs. 1 GG durch den Bund verwaltet werden. Art. 108 Abs. 2 S. 1 GG ist insofern eine Auffangklausel. Ausgenommen sind gem. Art. 108 Abs. 1 GG Zölle, bundeseinheitlich geregelte Verbrauchssteuern (z. B. Kaffeesteuer, Grunderwerbsteuer, Versicherungssteuer), Kfz-Steuer, Luftverkehrsteuer und andere Verkehrssteuern auf motorisierte Verkehrsmittel. Daraus ergibt sich, dass zwar im Bereich der bundeseinheitlich geregelten Verbrauchssteuern, Kfz-Steuer, der Luftverkehrsteuer, der Kaffeesteuer u. a. zwar eine Meldepflicht vorliegen kann, die Informationen aber nicht gem. § 138i AO an die Landesfinanzbehörden weiter gegeben werden. Umgekehrt werden die Meldungen bezogen auf andere Steuern, insbesondere der ESt, KSt, Erbschaft-/Schenkungssteuer an die Landesfinanzbehörden weiter gegeben.

 

Rz. 4

Voraussetzung ist, dass die jeweilige Steuer von der Steuergestaltung betroffen ist. Dies bedeutet, dass die Steuergestaltung sich auf die jeweilige Steuer auswirken muss. Jedenfalls wenn für die Steuerart ein steuerlicher Vorteil i. S. d. § 138d Abs. 3 AO durch die Gestaltung intendiert ist oder erzielt wird, liegt eine solche Betroffenheit vor. Auch wenn kein solcher steuerlicher Vorteil intendiert ist oder erzielt wird, kann es in den Fällen des § 138d Abs. 2 Nr. 3 lit. b) AO zu einer Meldepflicht kommen. In diesen Fällen kann für die Betroffenheit einer Steuer kein steuerlicher Vorteil Voraussetzung sein. Die Betroffenheit ergibt sich dann daraus, dass der durch die Steuergestaltung veränderte Sachverhalt der Besteuerung bei der konkreten Steuer zugrunde gelegt wird.

 

Rz. 5

Die Mitteilung erfolgt an das Landesfinanzamt, das für den Nutzer der Gestaltung örtlich zuständig ist. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach den allg. Regelungen der AO.[2] Zur Frage, wer als Nutzer anzusehen ist vgl. § 138d AO sowie Kommentierung bei Frotscher, M., in Schwarz/Pahlke, AO/FGO zu § 138d AO, Rz. 111ff.

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