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Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist marktfähig, wenn sie konzipiert und vermarktet wird, umsetzungsbereit ist oder zur Umsetzung bereitgestellt wird, ohne dass sie in wesentlicher Hinsicht an die Bedürfnisse des jeweiligen Nutzers angepasst werden muss. Der Begriff der individuellen Anpassung bezieht sich auf den sachlichen Inhalt der Steuergestaltung. Anpassungen hinsichtlich der persönlichen Daten, des Wertes der eingesetzten Wirtschaftsgüter und der betroffenen EU-Staaten lassen die Eigenschaft als marktfähige Steuergestaltung unberührt. Dies entspricht dem Kennzeichen nach § 138e Abs. 1 Nr. 2 AO, da eine solche marktfähige Steuergestaltung immer eine standardisierte Dokumentation erfordert oder eine standardisierte Struktur aufweist.[1] In Betracht kommen im wesentlichen Steuergestaltungen, die durch Intermediäre konzipiert und vermarktet werden. Nicht in Betracht kommen dürften Fälle, in denen der Nutzer die Steuergestaltung für sich selbst konzipiert hat, also Fälle des § 138d Abs. 6 AO.

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