Rz. 1

§ 138g AO ergänzt § 138f AO für den Fall, dass kein Intermediär zur Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet ist. Das kann der Fall sein, wenn der Stpfl. (Nutzer) ohne Inanspruchnahme eines Intermediärs die Steuergestaltung entwickelt hat oder wenn kein Intermediär die Voraussetzungen des § 138f Abs. 7 AO erfüllt.[1] In diesem Fall trifft die Mitteilungspflicht nach § 138g Abs. 1 AO den Stpfl. selbst, d. h. den Nutzer. Für den Inhalt der Mitteilung gilt § 138f Abs. 3 AO, für das Verfahren gilt § 138f Abs. 12 AO entsprechend. § 138g Abs. 2 AO enthält Regelungen für den Fall, dass mehrere Nutzer zur Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet sind.[2]

 

Rz. 2

Die Mitteilungspflicht des Nutzers ist nach § 379 Abs. 2 Nr. 1f AO als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bewehrt, wenn der Nutzer die durch das Gesetz vorgeschriebenen Angaben nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

[2] Zu dem Verfahren vgl. auch Bossmann/Glahe, DB 2020, 2039 unter III 2; Nonnenmacher/Wolff/Würges, DB 2020, 2315 unter VI.

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