Rz. 36

§ 138f Abs. 5 AO enthält Vorschriften zum Verfahren, wenn der Datensatz mit der Mitteilung bei dem BZSt eingegangen ist. Das BZSt vergibt zwei Nummern zur Identifikation der Mitteilung bzw. der Steuergestaltung. Die Registriernummer ("Arrangement-ID") bezeichnet die mitgeteilte Steuergestaltung, die Offenlegungsnummer ("Disclosure-ID") die eingegangene Mitteilung. Beide Nummern sind dem mitteilenden Intermediär bekanntzugeben.[1]

 

Rz. 37

§ 138f Abs. 5 S. 2, 3 AO regelt das Verfahren, um zu verhindern, dass derselben Steuergestaltung in verschiedenen EU-Staaten mehrere Registriernummern zugeteilt werden. Hat das BZSt oder ein anderer EU-Staat derselben Steuergestaltung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU-Richtlinie und den jeweiligen nationalen Vorschriften bereits eine Registriernummer zugewiesen und ist dies dem Intermediär bekannt, hat er in seiner Mitteilung diese Registriernummer anzugeben. Zur Information des BZSt über die bereits erfolgte Vergabe einer Registriernummer Rz. 51. In diesem Fall weist das BZSt der grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach § 138f Abs. 5 S. 3 AO nicht erneut eine Registriernummer zu. Vielmehr wird die bereits bestehende Registriernummer verwendet. Bei einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung soll durch dieses Verfahren verhindert werden, dass der gleichen Steuergestaltung in verschiedenen EU-Staaten jeweils eine unterschiedliche Registriernummer zugewiesen wird. Dagegen können bei der gleichen Steuergestaltung mehrere Offenlegungsnummern vergeben werden, wenn eine Offenlegung in verschiedenen EU-Staaten erfolgt.

 

Rz. 38

Ist dem Intermediär die Registriernummer und die Offenlegungsnummer durch das BZSt mitgeteilt worden, hat er sie nach § 138f Abs. 5 S. 4 AO unverzüglich dem Nutzer derselben Steuergestaltung und nach § 138f Abs. 5 S. 5 AO auch den anderen Intermediären, die nach § 138f Abs. 3 S. 2 AO (hierzu Rz. 32) an der Steuergestaltung beteiligt sind, mitzuteilen.[2] Diese Verpflichtung ist zwingend und unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu erfüllen. Die Verletzung dieser Verpflichtung ist jedoch nach § 139 Abs. 2 AO nicht bußgeldbewehrt. Die Information des Nutzers soll diesen in die Lage versetzen, die Registriernummer und die Offenlegungsnummer in der Steuererklärung nach § 138k AO anzugeben. Diese Verpflichtung zur Angabe dieser Nummern in der Steuererklärung ist nach § 379 Abs. 2 Nr. 1g AO bußgeldbewehrt. Ist der Nutzer zur Mitteilung verpflichtet, hat er nach § 138g Abs. 2 S. 2 AO i. V. m. § 138f Abs. 5 S. 4 AO die anderen Beteiligten über die Registriernummer und der Offenlegungsnummer zu informieren. Die Information des anderen Intermediärs, der ebenfalls mitteilungspflichtig ist, soll es diesem ermöglichen nachzuweisen, dass die Mitteilungspflicht bereits erfüllt ist.

[1] Zu Einzelheiten des Verfahrens BMF v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010, BStBl I 2021, 582, Rz. 235–245.
[2] Hierzu BMF v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010, BStBl I 2021, 582, Rz. 246–251.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge