Rz. 24

Nach Abs. 3 S. 1 Nr. 4 muss die Mitteilung Einzelheiten zu dem oder den Kennzeichen i. S. d. § 138e AO enthalten, aufgrund deren die Steuergestaltung mitteilungspflichtig ist. Da der Inhalt der Steuergestaltung unter Nr. 5 mitzuteilen ist, ist unter Nr. 4 darzulegen, weshalb die Steuergestaltung unter eines oder mehrere der Kennzeichen fällt. Systematisch ist die Einordnung dieser Mitteilungspflicht vor der nach Nr. 5 fehlerhaft. Die Darlegung, weshalb die Steuergestaltung unter ein Kennzeichen fällt, setzt voraus, dass der Inhalt der Steuergestaltung bereits dargestellt ist. Nr. 4 müsste also nach Nr. 5 eingeordnet werden. Fällt die Steuergestaltung unter mehr als ein Kennzeichen, sind alle betroffenen Kennzeichen anzugeben und darzulegen, weshalb die Steuergestaltung die Voraussetzungen dieser Kennzeichen erfüllt.[1]

 

Rz. 25

Abs. 3 S. 1 Nr. 5 erfordert eine Zusammenfassung des Inhalts der Steuergestaltung. Die Steuergestaltung ist nach Inhalt und steuerlicher Wirkung so konkret zu beschreiben, dass ein objektiver sachkundiger Dritter (d. h. die in- und ausländischen Finanzbehörden) nachvollziehen kann, wie es zu dem Steuervorteil kommt, sowie die Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Recht überprüfen und beurteilen kann, ob es sich um eine "unangemessene", wenn auch legale Steuergestaltung handelt und daher gesetzgeberische Gegenmaßnahmen angezeigt sind. Außerdem ist anzugeben, bei wem sich die Steuergestaltung steuermindernd auswirken wird. Als Maßstab für den Steuervorteil kann herangezogen werden, ob es auch bei einem rein innerstaatlichen Vorgang zu dem beabsichtigten steuerlichen Vorteil kommen würde.[2]

 

Rz. 26

Zu den erforderlichen Angaben gehört auch die Mitteilung, in welchem Staat der angestrebte Steuervorteil eintreten soll. In den Buchstaben a) und b) wird der Inhalt der Mitteilungspflicht ausgedehnt. So ist die allgemein, d. h. in den betroffenen Wirtschaftskreisen allgemein übliche Bezeichnung der Steuergestaltung anzugeben, z. B. "Cum-Ex", "Goldfinger", "Double Irish Dutch Sandwich" oder "Debt-push-down". Außerdem ist eine abstrakte Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeit oder Gestaltung des Nutzers anzugeben. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen die Beschreibung zu einer Offenlegung eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen führt, deren Offenlegung die öffentliche Ordnung verletzen würde. Diese Einschränkung der Mitteilungspflicht beruht darauf, dass die Mitteilung automatisch den betroffenen anderen EU-Staaten zur Verfügung gestellt wird. Ob eine schädliche Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen oder Geschäftsverfahren droht, ist also nicht in Bezug auf die deutsche, sondern in Bezug auf die jeweilige ausländische Steuerverwaltung zu prüfen. Gleiches gilt für die Einschränkung der Mitteilungspflicht bei der Gefahr der Verletzung der öffentlichen Ordnung. Es ist also zu prüfen, ob die deutsche öffentliche Ordnung gefährdet ist, wenn die Informationen den betroffenen anderen EU-Staaten zur Verfügung gestellt werden. Die Begriffe des Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses und des Geschäftsverfahrens sowie der Begriff der öffentlichen Ordnung entsprechen den in § 117 Abs. 3 Nr. 4 AO verwendeten Begriffen.[3] Sind mehrere Nutzer vorhanden, sind diese Angaben für jeden Nutzer zu machen.

 

Rz. 27

Nach Abs. 3 S. 1 Nr. 6 ist das Datum des Tages anzugeben, an dem der erste Schritt zur Umsetzung gemacht wurde oder voraussichtlich gemacht werden wird. Der tatsächlich vorgenommene erste Schritt der Umsetzung ist anzugeben, wenn sich der Zeitpunkt der Mitteilungspflicht nach § 138f Abs. 2 Nr. 3 AO bestimmt oder wenn die Mitteilung nicht in dem nach § 138f Abs. 2 Nr. 1, 2 AO maßgebenden Zeitpunkt, also verspätet, übermittelt wird. Der Zeitpunkt, zu dem der erste Schritt der Umsetzung voraussichtlich gemacht werden wird, ist in den Fällen des § 138f Abs. 2 Nr. 1, 2 AO anzugeben. Der Begriff des "ersten Schritts der Umsetzung" ist der Gleiche wie in Abs. 2 Nr. 3; s. daher Rz. 13. Sind mehrere Nutzer vorhanden, ist das Datum des tatsächlichen oder beabsichtigten ersten Schritts der Umsetzung für jeden einzelnen Nutzer gesondert anzugeben.[4]

[1] BMF v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010, BStBl I 2021, 582, Rz. 217.
[2] BR-Drs. 489/19, 43; BMF v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010, BStBl I 2021, 582, Rz. 218.
[4] BMF v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010, BStBl I 2021, 582, Rz. 221.

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