Rz. 134

Da der allgemeine Tatbestand recht abstrakt ist und seine Anwendung in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten dürfte, sind in den Buchst. a–f konkretere Tatbestände eingeführt worden, die in Form von nicht abschließenden Regelbeispielen den allgemeinen Tatbestand konkretisieren. In den einzelnen Tatbeständen der Buchst. a–f werden Nutzungen, Übertragungen, Umwandlungen, Neueinstufungen, Aushöhlungen von Verfahren und ähnliche Gestaltungen erfasst, die von Personen i. S. d. § 138d Abs. 1, 6 AO wissentlich und willentlich genutzt werden, um nicht den Meldepflichten an die zuständigen Behörden zu unterliegen. Dabei ist die Mitteilungspflicht unabhängig von der Qualifikation eines Finanzinstituts als nicht meldendes Finanzinstitut oder eines Finanzkontos als ausgenommenes Finanzkonto.[1]

 

Rz. 135

Buchst. a) erfasst Gestaltungen, durch die ein Konto, ein Produkt oder eine Anlage genutzt werden, die formal nicht zur Annahme eines meldepflichtigen Finanzkontos führen, obwohl sie die typischen Merkmale eines Finanzkontos aufweisen. Der Begriff des Finanzkontos erfasst Einlagekonten, Verwahrkonten, bestimmte Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen und von einem Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete rückkaufsfähige Versicherungs- und Rentenversicherungsverträge. Nähere Definitionen enthält § 19 Nr. 18–25 FKAustG v. 21.12.2015.[2] Aus diesen Definitionen ergeben sich auch die typischen Merkmale eines Finanzkontos.

 

Rz. 136

Nach Buchst. b) führt es zu einem Kennzeichen und damit zu einer Mitteilungspflicht, wenn ein Finanzkonto oder ein Vermögenswert in ein Steuerhoheitsgebiet übertragen wird oder ein Steuerhoheitsgebiet durch die Gestaltung einbezogen wird, das nicht zu einem automatischen Informationsaustausch nach dem gemeinsamen Meldestandard verpflichtet ist. Maßgebend ist, dass keine Verpflichtung zum Informationsaustausch zwischen dem Steuerhoheitsgebiet, in das das Finanzkonto übertragen wird bzw. das in die Gestaltung einbezogen worden ist, und dem Steuerhoheitsgebiet, in dem der Nutzer des Finanzkontos ansässig ist, besteht. Es kommt also nicht auf die Meldepflicht im Verhältnis zu dem Steuerhoheitsgebiet an, in dem das Finanzkonto vor der Verlagerung unterhalten wurde. Unterhält etwa ein im Staat A ansässiger Nutzer ein Finanzkonto bei einem Finanzinstitut in der Bundesrepublik und verlagert er es in den Staat B, kommt es darauf an, ob eine Meldepflicht nach dem gemeinsamen Meldestandard zwischen den Staaten A und B besteht, nicht jedoch, ob dies auch im Verhältnis zwischen B und der Bundesrepublik der Fall ist.

 

Rz. 137

Ein Kennzeichen liegt nach Buchst. c) vor, wenn bei Einkünften oder Vermögen die Einstufung so geändert wird, dass sie als Produkte oder Zahlungen nicht dem automatischen Informationsaustausch nach dem einheitlichen Meldestandard unterliegen. Erfasst werden Fälle, in denen Einkünfte oder Vermögensgegenstände in Finanzprodukte umqualifiziert werden, die keiner Meldepflicht nach dem gemeinsamen Meldestandard unterliegen. In diesem Fall wird die Meldepflicht nach dem einheitlichen Meldestandard durch die Mitteilungspflicht nach § 138d AO ersetzt.[3]

 

Rz. 138

Buchst. d) enthält mehrere Umwandlungs- und Übertragungsfälle. Zu einem Kennzeichen führt es, wenn ein meldepflichtiges Finanzinstitut i. S. d. § 19 Nr. 3 des FKAustG v. 21.12.2015[4] in ein Finanzinstitut umgewandelt oder auf ein Finanzinstitut übertragen wird, das nach dem gemeinsamen Meldestandard nicht meldepflichtig ist, oder wenn ein meldepflichtiges Finanzkonto oder ein Vermögenswert, der der Meldepflicht unterliegt, auf ein Finanzinstitut übertragen oder in ein Finanzkonto oder Vermögenswert umgewandelt wird, die nicht der Meldepflicht unterliegen. Entscheidend ist, dass durch die Gestaltung das Finanzinstitut, das Finanzkonto oder der Vermögenswert aus der Meldepflicht nach dem einheitlichen Meldestandard ausscheiden. Dann tritt die Mitteilungspflicht nach § 138d AO an die Stelle der Meldepflicht.

 

Rz. 139

Buchst. e) begründet eine Mitteilungspflicht, wenn zwar das meldepflichtige Finanzinstitut oder das Finanzkonto nicht umgewandelt oder übertragen wird, jedoch Rechtsträger, Steuergestaltungen oder Strukturen einbezogen werden, wodurch die Meldepflicht nach dem einheitlichen Meldestandard ausgeschlossen oder vorgeblich ausgeschlossen werden.[5] Betroffen sind die Meldepflichten eines oder mehrerer Kontoinhaber i. S. d. § 20 Nr. 1 FKAustG[6] und eines oder mehrerer beherrschender Personen i. S. d. § 19 Nr. 39 FKAustG. Beherrschende Personen können nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 FKAustG meldepflichtige Personen sein. Unter dieses Kennzeichen dürften auch die Umwandlung eines meldepflichtigen, nach § 19 Nr. 41 FKAustG passiven Rechtsträgers in einen nicht meldepflichtigen, weil nach § 19 Nr. 42 FKAustG aktiven Rechtsträgers fallen.[7]

 

Rz. 140

Buchst. f) soll die Umgehung bzw. Aushöhlung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Finanzinstitute nach dem einheitlichen Meldestandard oder den Vorschriften gegen Geldwäsche v...

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