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§ 138e Abs. 2 AO enthält Tatbestände, die zu einem Kennzeichen für die Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen führen, die nach § 138d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b AO nicht dem Main Purpose Test unterliegen. Ein Kennzeichen liegt bei diesen Tatbeständen bereits vor, wenn die Gestaltung den Beschreibungen in den Tatbeständen entspricht. Anders als bei dem Main Purpose Test muss keine Absicht der Beteiligten, auch nicht in objektivierter Form, vorliegen, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Gestaltung objektiv geeignet ist, einen steuerlichen Vorteil zu erreichen, oder dass ein solcher Vorteil durch die Gestaltung tatsächlich eintritt. Die "Negativliste" der Anlage zu BMF v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010, BStBl I 2021, 582, wonach bestimmte Gestaltungen nicht zu einem relevanten steuerlichen Vorteil führen, hat daher für die Kennzeichen des Abs. 2 keine Bedeutung. Die Tatbestände des Abs. 2 haben daher den Charakter der Vermeidung einer Gefährdung des Steueraufkommens. Die in den Tatbeständen beschriebenen Gestaltungen werden als abstrakt gefährlich für das Steueraufkommen und daher als unerwünscht angesehen. Die Mitteilungspflicht soll die Finanzverwaltung zeitnah über diese Gestaltungen informieren, um ggf. Gegenmaßnahmen einleiten zu können.

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