Rz. 38

Abs. 1 Nr. 3 bezieht sich auf konkrete Inhalte bzw. Wirkungen der Steuergestaltung. Voraussetzung des Kennzeichens ist daher, dass eine "Steuergestaltung" i. S. d. § 138d Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO vorliegt. Ist das der Fall, führt der in § 138e Abs. 1 Nr. 3 AO beschriebene Inhalt der Steuergestaltung zu einem Kennzeichen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Main Purpose Tests nach § 138d Abs. 2 Nr. 3 AO erfüllt sind. In diesem Fall führt schon die Verwirklichung mindestens einer der Tatbestände des § 138d Abs. 2 Nr. 3 AO zur Annahme eines Kennzeichens, das zur Mitteilungspflicht führt. Diese Tatbestände sind, obwohl dies im Gesetzestext nicht eindeutig zum Ausdruck kommt, alternativ, nicht kumulativ zu verstehen; es genügt daher, dass einer dieser Tatbestände erfüllt ist. Andererseits ist die Aufzählung in der Vorschrift abschließend. Ein Kennzeichen liegt daher nur dann vor, wenn die Gestaltung mindestens einen der in Abs. 1 Nr. 3 Inhalte bzw. Wirkungen hat. Maßgebend ist dabei das Ziel der Gestaltung. Ob dieses Ziel erreicht wird oder erreicht werden kann, ist ohne Bedeutung. Daher fallen auch Gestaltungen unter die Mitteilungspflicht, die eines der in Abs. 1 Nr. 3 aufgeführten Inhalte bzw. Ziele hat, dieses Ziel wegen Fehler in der steuerrechtlichen Analyse aber nicht erreichen können.

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