Rz. 53

Die Steuergestaltung muss sich auf mindestens eine Steuer beziehen, auf die das EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG)[1] anzuwenden ist. Aus dieser Definition des Anwendungsbereichs ergibt sich, dass es sich zunächst um eine Steuer handeln muss. Dabei ist auf die Definition im deutschen Steuerrecht abzustellen. Nicht erfasst von der Meldepflicht sind daher (Sonder-)Abgaben, Gebühren o. ä. Ebenfalls nicht erfasst sind steuerliche Nebenleistungen[2], da diese keine Steuer sind, sondern wie der Wortlaut sagt, eben Nebenleistungen.

 

Rz. 54

Weiterhin muss auf diese Steuer das EUAHiG Anwendung finden. Das EUAHiG ist auf alle Steuern anzuwenden, die für eine Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats der EU erhoben werden. Die Amtshilferichtlinie sieht insofern keine abschließende Aufzählung vor, sondern nimmt bestimmte Steuern explizit aus. Dies sind die Umsatzsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Zoll, Beiträge, Umlagen und Gebühren.[3] In Deutschland sind die ESt, KSt , GewSt, aber auch die Grunderwerbsteuer, Grundsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kaffeesteuer und andere nicht harmonisierte Verbrauchssteuern, Kfz-Steuern, Luftverkehrsteuer, etc. erfasst.[4] Die Amtshilferichtlinie sieht insofern keine abschließende Aufzählung vor, sondern nimmt bestimmte Steuern explizit aus. Nicht erfasst sind damit – weil auf sie das EUAHiG keine Anwendung findet – die Umsatzsteuer, Zölle, harmonisierte Verbrauchssteuern, Beiträge, Umlagen und Gebühren.[5] Letztere sind nach deutschem Verständnis auch keine Steuern und sind auch deshalb nicht vom Anwendungsbereich erfasst.

 

Rz. 55

Es muss sich bei der jeweiligen Steuer nicht um eine deutsche Steuer handeln. Auch Gestaltungen, die sich nur auf ausländische Steuern beziehen, können in Deutschland eine Meldepflicht auslösen. Die Steuerart muss in Deutschland auch nicht erhoben werden bzw. bekannt sein; ausreichend ist, wenn die fragliche Steuer in den Anwendungsbereich der Amtshilferichtlinie fällt.[6] Allerdings ist zu beachten, dass es sich auch in diesen Fällen um Steuern nach deutschem Verständnis handelt. So kann es nicht zu einer Meldepflicht in Deutschland kommen, wenn sich die Konzeption z. B. nur auf steuerliche Nebenleistungen bezieht, auch wenn diese im Ausland als Steuer definiert werden. Allerdings kann in solchen Fällen im Ausland eine Meldepflicht bestehen. Das EUAHiG gibt insoweit keinen einheitlichen Anwendungsbereich vor, sondern überlässt den einzelnen Mitgliedsstaaten die Auslegung des Begriffs "Steuer".

 

Rz. 56

Es ist ausreichend, wenn nur eine relevante Steuer in der Gestaltung enthalten ist. Dabei muss es sich nicht um die Steuer handeln, für die die Gestaltung aufgesetzt wird. Allerdings muss bei der Gestaltung zumindest auch für diese Steuer eine Tätigkeit i. S. d. § 138d Abs. 1 AO ausgeübt werden. Anderenfalls liegt keine relevante aktive Tätigkeit vor, sondern nur ein "Dulden" in dem Sinne, dass sich auch Folgen für die relevante Steuer aus einer nicht erfassten Steuergestaltung ergeben.

[1] Vgl. auch die EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU des Rates v. 15.2.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl EU Nr. L 64, 1, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2020/876 des Rates v. 24.6.2020, ABl EU Nr. L 204, 46.
[3] § 1 Abs. 2 EUAHIG; vgl. auch BMF v. 29.3.2021, IV A 3-S 0304/19/10006:010, BStBl I 2021, 582, Rz. 7.
[4] Vgl. zu der nicht abschließenden Aufzählung BMF v. 29.3.2021, IV A 3-S 0304/19/10006:010, BStBl I 2021, 582, Rz. 8.
[5] Vgl. BMF v. 29.3.2021, IV A 3-S 0304/19/10006:010, BStBl I 2021, 582, Rz. 7.
[6] BMF v. 29.3.2021, IV A 3-S 0304/19/10006:010, BStBl I 2021, 582, Rz. 8.

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