Rz. 6

Die Meldepflicht von steuerlichen Gestaltungen besteht nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Damit werden diese einer zusätzlichen Verpflichtung unterworfen. Es stellt sich daher zwangsläufig die Frage, ob darin ein Verstoß gegen das Europarecht vorliegt. Die Gesetzesbegründung enthält zur Vereinbarkeit der Meldepflichten mit dem Europarecht nur einen kurzen Hinweis, dass kein Verstoß gegen Europarecht vorliegt. Die Finanzverwaltung scheint dies daraus zu schließen, dass mit den Regelungen eine europäische Richtlinie umgesetzt werden soll.[1]

 

Rz. 7

Eine Prüfung, ob diese Richtlinie selbst gegen europäisches Recht verstößt, erfolgt nicht. Es stellt sich aber m. E. durchaus die Frage, ob die Richtlinie gegen die europäischen Grundfreiheiten oder auch die europäischen Grundrechte verstößt. Darüber hinaus kann sich eine Europarechtswidrigkeit daraus ergeben, dass die Richtlinie nicht exakt umgesetzt wird. Das Gesetz weicht teilweise von dem Wortlaut der Richtlinie ab. So ist z. B. die Definition des Intermediärs in § 138d Abs. 1 AO enger als in der Richtlinie vorgesehen (vgl. Rz. 10ff.). Da die Definition nach deutschem Recht enger ist, ist dies für den Stpfl. vorteilhaft. Deutschland bleibt insoweit hinter dem von der Richtlinie geforderten Regelungsumfang zurück. Damit verstößt das deutsche Gesetz gegen die Richtlinie.

[1] Richtlinie (EU) 2018/822; vgl. auch die Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/14685, 22.

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