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Verstöße gegen die Berichtspflichten des § 138a AO werden nach den Bußgeldvorschriften der AO sanktioniert. Es liegt gem. § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn ein Unternehmen seiner Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts nach § 138a Abs. 1, 3 oder 4 AO oder der Mitteilungspflicht nach § 138a Abs. 4 Satz 3 AO nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gem. § 138a Abs. 6 AO nachkommt.

Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichem Verhalten mit einem Bußgeld bis zu 10.000 EUR geahndet werden[1], bei Fahrlässigkeit in Höhe von 5.000 EUR[2], soweit es sich nach dem Gesetzeswortlaut nicht um eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO handelt.[3] Eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt dann vor, wenn der Stpfl. die Taten des § 370 Abs. 1 AO leichtfertig verwirklicht, wenn er also über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht[4] oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt[5] und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.[6]

[3] In der am 24.12.2016 geltenden Fassung, geändert d. Art. 1 d. Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen v. 20.12.2016, BGBl I 2016, 3000. § 379 Abs. 4 AO in der am 29.12.2016 geltenden Fassung und Abs. 5 AO in der am 25.6.2017 geltenden Fassung sind gem. Art. 97 § 30 Abs. 1 S. 1 EGAO erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31.12.2019 anzuwenden.
[6] Zweifelhaft allerdings wie überhaupt der Tatbestand des § 378 AO bei Verletzung des § 138a AO im Hinblick auf den verfolgten Zweck (Ermöglichung einer allgemeinen Risikoeinschätzung der Verrechnungspreisgestaltungen von multinationalen Unternehmensgruppen, Beurteilung anderer Gewinnverkürzungs- und Gewinnverlagerungsrisiken, Datenlieferung für wirtschaftliche und statistische Analysen) erfüllt sein kann, so auch Kraft/Heider, DStR 2017, 1353, 1360.

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