Rz. 64

Nach den Vorgaben der OECD im Abschlussbericht 2015 zu Aktionspunkt 13 sollen die Staaten im Allgemeinen die Verrechnungspreisunterlagen, wozu auch die länderbezogene Berichterstattung gehört, in weit verbreiteten Sprachen erstellen lassen. Nach dem BMF-Schreiben v. 11.7.2017 zu den Anforderungen an den länderbezogenen Bericht multinationaler Unternehmensgruppen kann der Länderbericht insgesamt in englischer Sprache übermittelt werden, nach dem BZSt sollte das XML-Schema "bevorzugt in Englisch" übermittelt werden.[1] Insoweit besteht die Empfehlung, aber keine Verpflichtung, die Unterlagen in englischer Sprache einzureichen; ausgenommen sind jedoch die in Tabelle 3 angeforderten Informationen oder Erläuterungen, die gem. Art. 2b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378[2] verpflichtend in englischer Sprache zu übermitteln sind.[3]

[1] BMF v. 11.7.2017, IV B 5 – S 1300/16/10010 :002 (2017/0558036), BStBl I 2017, 974; vgl. http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/CbCR/FAQ/cbcr_faq_node.html.
[2] Eingefügt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1963 v. 9.11.2016, ABl EU L 303, 4.
[3] BMF v. 11.7.2017, IV B 5 – S 1300/16/10010 :002 (2017/0558036), BStBl I 2017, 974.

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