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Für die Mitteilungen nach Abs. 2 gilt nach Abs. 5[1] eine von der Monatsfrist des Abs. 4 abweichende Frist. Die Mitteilungen sind ohne behördliche Aufforderung zu machen. Die Mitteilungen nach Abs. 2 sind grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung zu übermitteln, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums.[2] Durch das JStG 2020[3] wurde in § 138 Abs. 5 AO klarstellend geregelt, dass mitteilungspflichtige Stpfl. auch Personengesellschaften und Gemeinschaften sind, deren Beteiligte zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet sind. Zuvor war die Verpflichtung ausdrücklich nur auf die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung bezogen worden. Gemäß Abs. 5 S. 1 erfolgt die Übermittlung grundsätzlich durch Nutzung der "amtlich bestimmten Schnittstellen" nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz. Die Mitteilung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck[4] ist allerdings durch solche inländischen Stpfl. möglich, die keiner Verpflichtung unterliegen, eine ESt-, KSt,- oder Feststellungserklärung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu übermitteln, und dies auch nicht freiwillig tun (Abs. 5 S. 2) oder die überhaupt keiner Verpflichtung unterliegen, ESt-, KSt-, oder Feststellungserklärungen abzugeben, diese übermitteln die Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck und zwar bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Sachverhalt verwirklicht worden ist (Abs. 5 S. 3).

Die Frist nach Abs. 5 in Bezug auf die Mitteilung von Auslandsbetätigungen ist nicht nach § 109 AO verlängerbar, da es sich weder um eine behördlich bestimmte Frist noch um eine Steuererklärungsfrist handelt.[5]

Das BMF erläutert, welche Bestandteile für vollständige Mitteilungen im Einzelfall erforderlich sind und inwieweit noch gesonderte Erläuterungen erfolgen sollen (z. B. für den Fall, dass sich die Höhe der Beteiligung im Laufe des Kalenderjahrs geändert hat oder etwa, dass die Stimmrechte oder Gewinnbeteiligung von der Kapitalbeteiligung abweicht).[6]

Die Mitteilungen nach Abs. 2 a. F. sind nach Abs. 3 S. 2 a. F.[7] innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs nach dem Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Für die Mitteilung ist der Vordruck BZSt-2[8] für die Rechtslage bis zum 31.12.2017 vorgesehen. Für vom Kj. abweichende Wirtschaftsjahre ist keine abweichende Regelung getroffen, sodass die Frist auch in dem Fall gilt.[9]

[1] Gem. StUmgBG v. 23.6.2017, BGBl I 2017, 1682.
[2] Abgabe zusammen mit der Erklärung aus Vereinfachungsgründen, vgl. BR-Drs. 816/16 v. 30.12.2016.
[3] BGBl I 2020, 3096, 3127.
[4] Vordruck BZSt 2, abrufbar unter www.formulare-bfinv.de.
[5] Vgl. BMF v. 5.2.2018, IV B 5 – S 1300/07/10087 / IV A 3 – S 0303/17/10001, Dok 2018/0071347, Rz. 1.5, BStBl I, 2018, 289; HI11533590.
[6] BMF v. 5.2.2018, IV B 5 – S 1300/07/10087, IV A 3 – S 0303/17/10001, Dok 2018/0071347, Erläuterungen zu Anlage 1 (Teil III), BStBl I, 2018, 289; HI11533590.
[7] Gesetz v. 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131.
[8] Abrufbar unter www.formulare-bfinv.de, Vordrucke können auch beim FA angefordert werden.
[9] Scharfenberg/Marbes, DB 2011, 2282, 2287.

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