Rz. 17

Anzeigepflichten gibt es für die folgenden vier Bereiche

  • die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland,
  • den Erwerb einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Veränderung,
  • den Erwerb, die Aufgabe oder die Veräußerung einer Beteiligungen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO, wenn

    1. dadurch eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder
    2. die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 EUR beträgt.
  • die Tatsache, dass ein inländischer Stpfl. allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann.

Die Anzeigepflicht umfasst gem. Abs. 2 Nr. 5 jeweils auch Angaben zur Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des ausländischen Betriebs, der ausländischen Betriebsstätte, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft.

 

Rz. 18

Bei der Gründung und dem Erwerb von Betrieben und Betriebstätten i. S. d. § 12 AO im Ausland[1] ist deren Größe für die Anzeigepflicht ohne Bedeutung. Unter den Begriff des "Betriebs" fallen Gewerbebetriebe (Einzelunternehmen), land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie auch freiberufliche Geschäftseinrichtungen. Als Gründung ist im Übrigen auch die Verlagerung eines Betriebs vom Inland ins Ausland[2] oder von einem Ausland in ein anderes zu verstehen. Unter den Erwerbstatbestand fallen sowohl der entgeltliche als auch der unentgeltliche Erwerb, ein Erwerb durch Einzelrechtsnachfolge wie auch der Erwerb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.[3] Diese Anzeigeverpflichtung ist mit Neufassung des Abs. 2 zum 1.1.2018 inhaltlich unverändert geblieben.

 

Rz. 19

Der Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft unterfällt der Anzeigepflicht[4], wohingegen nach der bis zum 31.12.2017 geltenden Rechtslage – ohne inhaltliche Änderung – "Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung" anzeigepflichtig waren.[5] Auf den Umfang der Beteiligung kommt es nicht an, sodass der Erwerb auch eines Kleinstanteils anzuzeigen ist. Die ausländische Gesellschaft ist eine Personengesellschaft, wenn sie in ihrer inneren Struktur einer deutschen Mitunternehmerschaft entspricht.[6]

Werden die Einkünfte von inländischen Beteiligten an einer ausländischen Personengesellschaft gem. § 180 Abs. 5 AO gesondert und einheitlich festgestellt, so kann die Mitteilungspflicht des meldepflichtigen Ereignisses auch von der ausländischen Personengesellschaft, einem Treuhänder oder durch eine andere die Interessen der inländischen Beteiligten vertretende Person wahrgenommen werden. Gem. BMF sind Name, Anschrift, Ein- und Austrittsdatum, Wohnsitzfinanzamt, Steuernummer, ID-Nr. nach § 139b AO bzw. Wirtschafts-ID-Nr. nach § 139c AO sowie die Höhe der Beteiligung anzugeben. Wird eine entsprechende Mitteilung unterlassen, kann sich der Beteiligte nicht dadurch entlasten, dass die Mitteilungspflicht durch eine andere Person erfüllt werden sollte. Die Folgen einer Nichtabgabe treffen den Verpflichteten persönlich.[7]

 

Rz. 20

Nach der Neufassung des Abs. 2 S. 1 Nr. 3a ist eine Mitteilung über den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland bereits ab Erreichen einer Beteiligung von mindestens 10 % zu erstatten oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 EUR gem. Nr. 3b beträgt, wobei unmittelbare und mittelbare Beteiligungen nunmehr nach S. 2 zu addieren sind. Eine Mitteilungspflicht besteht dann, wenn erstmalig oder nach zwischenzeitlichem Überschreiten der Grenze diese erneut überschritten wird; eine fortlaufende Mitteilungspflicht besteht nicht.[8] Mitzuteilen sind nunmehr auch die Veräußerungen solcher Beteiligungen. Nach BMF-Schreiben v. 5.2.2018[9] sind Veräußerungen nur anzeigepflichtig, wenn die Anschaffungskosten aller veräußerten Beteiligungen 150.000 EUR überschreiten oder eine Beteiligung von mindestens 10 % veräußert wird. Für die Anschaffungskosten ist der historische Wert maßgeblich, nicht der aktuelle Zeitwert. Die Anschaffungskosten unmittelbarer und mittelbarer Anteile, einschließlich früherer Beteiligungen, werden somit für die Berechnung der benannten Grenzen addiert.[10]

Im Falle des Erwerbs einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat der inländische Stpfl. auch die hierdurch gleichzeitig miterworbenen mittelbaren Beteiligungen mitzuteilen, soweit die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Auch im Rahmen de...

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