Rz. 38

Gegen die Berichtigung nach § 129 AO bzw. gegen die Ablehnung eines Antrags auf Berichtigung ist der Einspruch gegeben. Die entscheidende Frage, ob ein mechanischer Fehler vorliegt, der eine Korrektur gem. § 129 AO rechtfertigt, ist dabei im Wesentlichen eine Tatfrage und daher im Rahmen einer Revision nur eingeschränkt überprüfbar.[1]

Die offenbare Unrichtigkeit des Bescheids ist von der Partei zu beweisen, die sich auf die Fehlerhaftigkeit beruft.[2]

Erfolgt die Berichtigung in einem Einspruchs- oder Klageverfahren, ist kein erneuter Einspruch erforderlich. Der Berichtigungsbescheid nach § 129 AO nimmt den berichtigten Steuerbescheid bzw. die berichtigte Einspruchsentscheidung nicht in seinen Regelungsgehalt auf und suspendiert die Wirksamkeit des ursprünglichen Bescheids bzw. der Einspruchsentscheidung nicht. Die Berichtigung nach § 129 AO führt daher nicht zu einer Aufhebung oder Änderung des ursprünglichen Bescheids, sondern zu einer Richtigstellung des ursprünglichen Bescheids, der in seiner Wirkung, nun mit dem berichtigten Inhalt, bestehen bleibt. Wenn durch die Berichtigung dem Einspruch bzw. der Klage nicht abgeholfen ist, wird das Verfahren gegen den ursprünglichen Bescheid fortgesetzt. § 68 FGO, wonach der geänderte Bescheid an die Stelle des ursprünglichen Bescheids tritt, ist nicht anwendbar, da eben keine Änderung vorliegt.[3]

 

Rz. 39

Nicht ausdrücklich geregelt ist die Frage, ob § 129 AO auch auf einen Verwaltungsakt anwendbar ist, der durch Einspruchsentscheidung geändert oder bestätigt wurde. Grundsätzlich ist ein abgeschlossenes Rechtsbehelfsverfahren kein Hinderungsgrund für eine Anwendung der Änderungs- und Berichtigungsvorschriften (vgl. § 132 AO Rz. 4), sodass auch ein Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Einspruchsentscheidung gefunden hat, nach § 129 AO berichtigt werden kann. Im Übrigen ist auch die Rechtsbehelfsentscheidung selbst ein Verwaltungsakt, sodass in ihr enthaltene offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden können.

 

Rz. 40

Entsprechendes gilt, wenn der Verwaltungsakt durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung geändert oder bestätigt worden ist.[4] In § 110 Abs. 2 FGO ist die Berichtigung zwar nicht ausdrücklich erwähnt, doch handelt es sich hierbei um ein redaktionelles Versehen, sodass der Sprachgebrauch der FGO nicht vollständig dem der AO angepasst ist. Jedenfalls ist kein sachlicher Grund ersichtlich, gerade die Anwendung des § 129 AO auszuschließen. Nach den in § 132 AO Rz. 5-9 geschilderten Grundsätzen schließt die Rechtskraft eines Urteils die Berichtigung allerdings dann aus, wenn gerade die Berichtigung nach § 129 AO in dem jetzt strittigen Punkt Streitgegenstand war.[5] oder wenn die Parteien die Frage der Berichtigung spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung in das Verfahren hätten einbringen können und müssen bzw. wenn das Gericht diese Frage im Rahmen einer Prüfungspflicht hätte sehen können und müssen.

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