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Nach § 169 Abs. 1 S. 2 AO kann die Berichtigung nur vor Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgen.[1] Ist allerdings der zu berichtigende Bescheid bereits nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen worden, ist eine Berichtigung auch trotz Festsetzungsverjährung möglich.[2] Dies setzt nach der Rechtsprechung allerdings voraus, dass die Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 2 AO noch nicht abgelaufen ist.

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