Rz. 1

Dem § 129 AO entsprechende Vorschriften sind in § 42 VwVfG und in § 38 SGB X enthalten. Das Gesetz nennt als offenbare Unrichtigkeiten Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche Unrichtigkeiten. Schreib- und Rechenfehlern, und damit auch den anderen ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, ist gemeinsam, dass sie das äußere Bild des Verwaltungsakts beeinträchtigen, ohne seinen Regelungsgehalt anzugreifen. Schreib- oder Rechenfehler oder eine offenbare Unrichtigkeit lassen erkennen, dass der Wortlaut des Verwaltungsakts nicht seinen eigentlichen Regelungsgehalt ausdrückt; eine offenbare Unrichtigkeit liegt daher vor, wenn der äußere Wortlaut eines Verwaltungsakts nicht seinen tatsächlichen, objektiven Regelungsgehalt wiedergibt.[1] Wirksam ist der Verwaltungsakt mit seinem objektiven Gehalt, d. h. dem Inhalt, den der verständige Betroffene erkennen konnte.[2] Liegt ein Schreib- oder Rechenfehler oder eine sonstige Unrichtigkeit vor, die offenbar ist, kann der verständige Betroffene erkennen, dass der Verwaltungsakt nicht seinen objektiven Regelungsgehalt wiedergibt. Damit weichen äußerer Schein und objektiver Gehalt des Verwaltungsakts voneinander ab. Die Vorschrift des § 129 AO dient dazu, dieses äußere Erscheinungsbild des Verwaltungsakts mit seinem objektiven Regelungsgehalt in Einklang zu bringen; sie hat daher nur Klarstellungsfunktion. Der materielle Gehalt des Verwaltungsakts wird durch die Berichtigung nicht berührt, da der Verwaltungsakt schon in seiner nicht berichtigten Fassung den objektiven Regelungsgehalt zum Ausdruck bringt.[3] Offenbare Unrichtigkeiten können daher ihrem Wesen nach nicht zu einer Fehlerhaftigkeit im materiellen Sinn führen; das Vertrauen in den äußeren Schein des Verwaltungsakts ist wegen der Offenkundigkeit des Fehlers nicht schutzwürdig, es besteht daher keine Bestandskraft (zur Möglichkeit einer Festsetzungsverjährung vgl. Rz. 37).

 
Praxis-Beispiel

Die Finanzbehörde errechnet das zu versteuernde Einkommen richtig und drückt im Bescheid aus, dass sich die Steuer nach der Splittingtabelle errechnet; tatsächlich vergreift sich der Beamte in der Tabelle und setzt die Steuer nach der Grundtabelle fest. In Wirklichkeit ist die Steuer nach der Splittingtabelle festgesetzt, lediglich der äußere Schein des Verwaltungsakts drückt eine Steuer nach der Grundtabelle aus.

Der Verwaltungsakt ist daher auch nicht rechtswidrig[4], sein Regelungsgehalt stimmt mit dem materiellen Recht überein, dieser Regelungsgehalt hat jedoch nur unvollkommenen, fehlerhaften Ausdruck in der äußeren Form des Verwaltungsakts gefunden.[5] Eine Korrektur gem. § 129 AO ist daher dann nicht möglich, wenn weitere Fehler im Verwaltungsakt liegen. Diese Fehler überlagern dann auch eine etwaige offensichtliche Unrichtigkeit, die alleine gem. § 129 AO korrigiert werden könnte.[6] § 129 AO ermöglicht also nicht die Durchbrechung der Bestandskraft, sondern lässt die Bestandskraft des Regelungsgehalts unberührt, stellt nur die Übereinstimmung der äußeren Form des Verwaltungsakts mit seinem objektiven Regelungsgehalt her. M. E. stehen der Norm daher keine grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen.[7] Vgl. auch die systematische Stellung des entsprechenden § 42 VwVfG, der außerhalb des Abschnitts über die Bestandskraft steht.

In einer Übersicht über die mit § 129 AO verbundenen Probleme vgl. v. Wedelstädt, DB 1985, 1761; Kuhfus, Die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nach § 129 Abgabenordnung, 1999.

 

Rz. 2

Anwendbar ist § 129 AO bei allen Steuerverwaltungsakten[8] einschließlich der Steuerbescheide, der Vorbehaltsfestsetzung und der vorläufigen Steuerfestsetzung. §§ 130, 131, 164 Abs. 2, 165 Abs. 2, 172ff. AO schließen § 129 AO nicht als Sonderregelung aus.[9] Diese Vorschriften ermöglichen die Änderung des Regelungsgehalts des Verwaltungsakts und damit die Durchbrechung der (eingeschränkten oder uneingeschränkten) Bestandskraft; § 129 AO ermöglicht dies aber gerade nicht.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 129 AO ist immer, dass ein Verwaltungsakt vorliegt; ist das nicht der Fall (Scheinverwaltungsakt), ist § 129 AO nicht anwendbar, da dann kein objektiver Regelungsgehalt vorhanden ist, das äußere Bild des "Verwaltungsakts" hiervon also auch nicht abweichen kann.[10]

Nur eingeschränkt anwendbar ist § 129 AO, wenn die Steuerfestsetzung auf einer tatsächlichen Verständigung beruht. Das FA kann sich grundsätzlich nicht von den Folgen einer tatsächlichen Verständigung durch Hinweis auf § 129 AO befreien.[11] Die offenbare Unrichtigkeit einer tatsächlichen Verständigung in inhaltlicher Sicht kann nicht zu einer Korrektur gem. § 129 AO führen. § 129 AO kann nur anwendbar sein, wenn der Inhalt einer tatsächlichen Verständigung infolge einer offenbaren Unrichtigkeit unrichtig umgesetzt wird.

[1] BFH v. 4.9.1984, VIII B 157/83, BStBl II 1984, 834; Schleswig-Holsteinisches FG v. 29.3.1983, V 34/82, EFG 1983, 587.
[2] Sog. Erklärungstheorie; M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 124 AO Rz. 23.
[3] Kopp/Ramsauer, ...

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