Rz. 9

Der exakteren Abgrenzung der Generalklausel in Abs. 1 dient auch Abs. 3, in dem Fallgruppen aufgeführt werden, die nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führen. Ebenfalls keine Nichtigkeit tritt bei den in § 130 Abs. 2 AO genannten Fallgruppen ein.

Nach Nr. 1 ist ein von der örtlich unzuständigen Behörde erlassener Verwaltungsakt nicht nichtig; darüber hinaus ist sogar die Anfechtbarkeit nach § 127 AO eingeschränkt. Zur sachlichen Unzuständigkeit vgl. Rz. 2.

Nach Nr. 2 führt auch die Beteiligung eines ausgeschlossenen Amtsträgers nicht zur Nichtigkeit, da auch in solchen Fällen die Entscheidung materiell fehlerfrei sein kann. Ausgenommen ist jedoch der Fall, dass ein Beteiligter als Amtsträger über seine eigenen Angelegenheiten entscheidet; die Frage der Nichtigkeit richtet sich dann nach Abs. 1.

Auch die fehlerhafte Beschlussfassung durch einen Ausschuss führt nach Nr. 3 nicht zur Nichtigkeit, da die Entscheidung materiell richtig sein kann; den Interessen des Beteiligten wird durch die Anfechtbarkeit ausreichend Rechnung getragen.[1]

Entsprechendes gilt für die fehlende Mitwirkung einer anderen Behörde nach Nr. 4; dieser Fehler liegt im Verhältnis zwischen zwei Behörden und ist daher nicht evident.[2]

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