Rz. 2a

Ein Verwaltungsakt an einen falschen Adressaten kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich nichtig sein.[1] Allerdings dürfte bei einer falschen Adressatennennung der Fehler regelmäßig nicht so evident sein, dass er offenkundig i. S. d. § 125 Abs. 1 AO ist. Keine Nichtigkeit liegt vor, wenn der Adressat durch Auslegung anhand der den betroffenen Personen bekannten Umstände ermittelt werden kann.[2] Eine Auslegung ist aber nur möglich, wenn der Adressat unklar ist und nicht mehr, wenn er offensichtlich falsch ist.[3] Nichtigkeit liegt z. B. vor, wenn der Name des Stpfl. in einigen Buchstaben unrichtig ist und es sich dabei offensichtlich um ein bloßes Versehen handelt.[4] Im Regelfall dürfte ein derartiger Verwaltungsakt nicht einmal rechtswidrig sein. Es wird sich bei einem derartigen Versehen in aller Regel um einen Schreibfehler der Finanzverwaltung handeln, der als offenbare Unrichtigkeit gem. § 129 S. 1 AO unbeachtlich ist.

Nichtigkeit tritt aber z. B. ein, wenn der Verwaltungsakt gegen eine nicht existierende Person ergangen ist (Verstorbener, nicht steuerrechtsfähiges Gebilde; vgl. § 122 AO Rz. 24) oder wenn der Adressat nicht sicher identifizierbar ist und dadurch eine Verwechslung der Steuerschuldner nicht auszuschließen ist.[5] Ebenfalls nichtig ist ein Verwaltungsakt, wenn nicht klar ist, wer Inhaltsadressat ist. Auch hier ist aber zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob sich der Inhaltsadressat bestimmen lässt.[6]

 

Rz. 2b

Gegen eine nicht existierende Person ergeht der Verwaltungsakt nur, wenn der Adressat in dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsakt nach § 124 AO wirksam wird, nicht existiert. Ohne Bedeutung ist, ob diese Person in dem Zeitraum, für den der Verwaltungsakt (Steuerbescheid) ergangen ist, existierte; das ist eine Frage der Begründetheit. Ein Bescheid an einen zum Zeitpunkt des Erlasses nicht mehr existierenden Adressaten ist danach nichtig.[7] Existiert der Adressat nicht mehr, muss der Bescheid richtigerweise an den Rechtsnachfolger ergehen (mit Hinweis auf die Rechtsnachfolge). Ein derart fehlerhaft adressierter Verwaltungsakt kann auch nicht umgedeutet werden. Insoweit ist der Bescheid keiner Auslegung zugänglich. Nach der Rechtsprechung soll dies auch gelten, wenn der Rechtsnachfolger den Bescheid als gegen sich gerichtet zur Kenntnis genommen hat.[8] Dies ist dadurch begründet, dass bei der Frage, ob ein Verwaltungsakt nichtig ist, es auf den aufmerksamen Durchschnittsbeobachter ankommt. Nur wenn der Fehler für diesen evident ist, liegt Nichtigkeit vor. § 125 AO stellt daher auf einen objektivierten Empfängerhorizont ab und nicht auf das subjektive Verständnis der Beteiligten. Daher kann es für die Frage, ob Nichtigkeit vorliegt, keinen Unterschied machen, ob der Stpfl. den Bescheid als gegen sich gerichtet geltend lassen will.

 

Rz. 2c

Ein Adressat existiert z. B. nicht mehr bei Erlass des Verwaltungsakts, obwohl er in der Vergangenheit Stpfl. war, wenn er verstorben ist. Auch eine Anwachsung einer Personengesellschaft auf ihren einzig verbleibenden Gesellschafter hat – für Gewerbesteuerzwecke – zur Folge, dass ein nach Anwachsung gegen die Personengesellschaft gerichteter Gewerbesteuerbescheid nichtig ist.[9] Von einer Anwachsung, bei der die Personengesellschaft untergeht und das Vermögen auf ihre Mitunternehmer übergeht, ist eine Umwandlung der Personengesellschaft in eine andere Gesellschaftsform zu unterscheiden, bei der sich nur das Rechtskleid der Personengesellschaft ändert. Bei einem Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft bleibt der Stpfl. erhalten und ändert nur sein Rechtskleid. Zivilrechtlich erfolgt keine Vermögensübertragung; diese wird nur für steuerliche Zwecke fingiert. Daher ist ein nach Formwechsel gegen die Personengesellschaft gerichteter Gewerbesteuermessbescheid nicht nichtig.[10] Der richtige Adressat soll durch Auslegung ermittelt werden können. Diese Grundsätze können m. E. aber dann nicht gelten, wenn durch die Umwandlung auch zivilrechtlich ein Vermögensübergang erfolgt. Insoweit sind die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Anwachsung entwickelt hat, anzuwenden. Auch bei der Anwachsung kommt es zu einer Vermögensübertragung. Daher ist ein Bescheid, der gegen einen bei einer Umwandlung untergegangenen Rechtsträger ergeht, nichtig.

 

Rz. 2d

Nichtigkeit kann auch dann vorliegen, wenn der Verwaltungsakt nicht gegen eine (natürliche oder juristische) Person erlassen wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Steuerbescheid gegen einen Betrieb gewerblicher Art statt gegen die Körperschaft ergeht. Auch insoweit wird der Verwaltungsakt gegen einen nicht existierenden Adressaten gerichtet. Allerdings ist dieser Fehler unschädlich, wenn sich der richtige Adressat (d. h. die Körperschaft des öffentlichen Rechts) durch Auslegung ermitteln lässt.[11]

 

Rz. 2e

Ein Bescheid ist nicht deshalb bereits nichtig, weil er nicht alle Adressaten enthält. So ist ein Bescheid über eine einheitliche und gesonderte Feststellung nicht deshalb nichtig, ...

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