Rz. 32

Die Wirksamkeit des Verwaltungsakts endet mit seiner Rücknahme[1], seinem Widerruf[2], seiner Aufhebung oder Änderung[3] sowie durch anderweitige Aufhebung.[4] Bei Aufhebung oder Änderung endet die Wirkung nur desjenigen Verwaltungsakts, der aufgehoben oder geändert wird. Sind zwei Verwaltungsakte miteinander verbunden (z. B. Steuerfestsetzung und Verspätungszuschlag), und wird einer der beiden Verwaltungsakte aufgehoben oder geändert, bleibt der andere bestehen und damit wirksam.[5]

 

Rz. 33

Rücknahme, Widerruf, Aufhebung oder Änderung "vernichten" den ursprünglichen Verwaltungsakt (bzw. den Verwaltungsakt mit seinem ursprünglichen Inhalt) nicht vollständig, sondern suspendieren nur seine Wirkungen.[6] Der ursprüngliche Verwaltungsakt bleibt also (formell) bestehen, entfaltet aber keine Wirkungen mehr. Diese Wirkungslosigkeit bleibt für die Dauer der Wirksamkeit des Verwaltungsakts über die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung oder Änderung bestehen. Verliert der Verwaltungsakt über die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung oder Änderung seine Wirkung, wird er also seinerseits aufgehoben, tritt der ursprüngliche Bescheid wieder in Kraft. Der ursprüngliche Verwaltungsakt ist also in seiner Wirksamkeit nur solange suspendiert, als der Verwaltungsakt über die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung oder Änderung seinerseits wirksam ist; verliert dieser seine Wirksamkeit, wird der ursprüngliche Verwaltungsakt seinerseits wirksam.[7] Dies gilt unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch die Behörde oder durch das FG geändert oder aufgehoben worden ist.

 

Rz. 34

Zu beachten ist hierbei aber, dass bei Verwaltungsakten, die keine Steuerbescheide sind oder wie Steuerbescheide behandelt werden, eine Änderung nicht möglich ist (vgl. § 130 AO Rz. 5). In Betracht kommt nur eine Rücknahme bzw. ein Widerruf, verbunden mit dem Neuerlass eines Verwaltungsakts. Bei der Rücknahme bzw. dem Widerruf einerseits und dem neu erlassenen Verwaltungsakt andererseits handelt es sich jedoch um zwei selbstständige Verwaltungsakte. Wird der neu erlassene Verwaltungsakt aufgehoben, z. B. in einem Rechtsbehelfsverfahren, bleibt die Rücknahme bzw. der Widerruf des ursprünglichen Verwaltungsakts bestehen. Der ursprüngliche Verwaltungsakt kann also nur dann wieder Wirksamkeit entfalten, wenn die Rücknahme bzw. der Widerruf dieses Verwaltungsakts ihrerseits zurückgenommen oder widerrufen wird.[8]

 

Rz. 34a

Der Verwaltungsakt kann auch auf andere Weise enden, z. B. indem der Berechtigte auf seine Rechte aus dem Verwaltungsakt verzichtet, durch Eintritt einer auflösenden Bedingung oder durch Tod des Betroffenen.[9] Die Beendigung der Wirkung eines Verwaltungsakts auf sonstige Weise zeichnet sich dadurch aus, dass kein Actus Contrarius in Form eines weiteren Verwaltungsakts notwendig ist.[10] Die Wirkungen des Verwaltungsakts enden auch, wenn ein anderer Verwaltungsakt, der für diesen die notwendige Grundlage bildet, wegfällt oder die Grundlage des Verwaltungsakts auf sonstige Weise beseitigt wird. So endet die Wirkung der Stundung, wenn der Steuerbescheid aufgehoben oder die Steuer erlassen wird. Dagegen führt die Aufhebung eines Grundlagenbescheids nicht automatisch zum Ende der Wirksamkeit des Folgebescheids; dieser muss nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgehoben bzw. geändert werden, um seine Wirksamkeit zu beenden.

Die Wirksamkeit des Verwaltungsakts ist grundsätzlich unabhängig von seiner materiellen Regelung. Auch wenn die getroffene Regelung rechtswidrig ist oder dies nachträglich durch Veränderung des Sachverhalts wird, ist der Verwaltungsakt unverändert wirksam. Etwas anderes ergibt sich allerdings, wenn der Sinn und Zweck etwas anderes gebietet. So ist ein Vorauszahlungsbescheid nicht mehr wirksam, wenn die entsprechende Steuer nicht mehr festgesetzt werden kann (z. B. wegen Verjährung). Die Vorauszahlungsbescheide sind ihrer Natur nach der Dauer nach begrenzt bis zum Zeitpunkt der endgültigen Steuerfestsetzung. Aber auch wenn keine endgültige Steuerfestsetzung erfolgt, verliert der Vorauszahlungsbescheid seine Wirkung, wenn eine Festsetzung nicht mehr möglich ist.[11] Der Bescheid hat sich i. S. d. § 124 Abs. 2 AO auf andere Weise erledigt.

Ebenfalls auf andere Weise erledigt hat sich eine Umsatzsteuervoranmeldung bei Erlass eines Umsatzsteuerjahresbescheids.[12] Ebenso erledigen sich Vorauszahlungsbescheide, wenn kein Steuerbescheid innerhalb der Festsetzungsverjährung erlassen wird.[13] Auch ein Bescheid für den nachfolgenden Voranmeldungszeitraum, ein Jahressteuerbescheid oder eine Anmeldung zur Insolvenztabelle, die eine Berichtigung der Voranmeldung enthalten, führen zu einer Erledigung der Voranmeldung in sonstiger Weise.[14]

 

Rz. 34b

Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts kann auch teilweise enden, z. B. durch Teilrücknahme oder Teilwiderruf. Der nicht zurückgenommene oder nicht widerrufene Teil des Verwaltungsakts bleibt dann unverändert wirksam.[15]

 

Rz. 35

Die Wirksamkeit endet durch Zeitablauf, wenn er nur für eine bestimmte Zeit er...

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