Rz. 5

Seitens des Bekanntgebenden setzt die Bekanntgabe voraus, dass die bekannt gebende Person willentlich alles getan hat, was nach Gesetz oder Verkehrsauffassung erforderlich ist, damit der Verwaltungsakt den Adressaten erreicht. Eine wirksame Bekanntgabe durch die Behörde setzt voraus, dass sie von dem zum Erlass des Verwaltungsakts befugten Beamten veranlasst wird. Ferner muss der zum Erlass des Verwaltungsakts befugte Beamte mit dem Willen zur Bekanntgabe des Verwaltungsakts gehandelt haben. Der Bekanntgabewille wird regelmäßig dadurch gebildet, dass der zeichnungsberechtigte Beamte den Verwaltungsakt abzeichnet und in den Geschäftsgang zur Poststelle zur Durchführung der Bekanntgabe gibt.[1]

An einer wirksamen Bekanntgabe fehlt es daher, wenn der Verwaltungsakt ohne oder gegen den Willen des zuständigen Beamten zur Post gegeben und dem Empfänger zugesandt wird (vgl. auch Rz. 7). Zuständiger Bearbeiter ist dabei der für die Steuerfestsetzung zuständige Beamte, also regelmäßig der Sachbearbeiter oder Sachgebietsleiter, nicht die Postabsendestelle.[2] Ist die Bekanntgabe von einer Person veranlasst worden, die nach ihrer Stellung nicht zum Erlass eines Verwaltungsakts befugt ist, ist die Bekanntgabe nicht durch die Behörde veranlasst und entfaltet daher keine Rechtswirkungen. Das gilt sowohl, wenn die Bekanntgabe ohne oder gegen den Willen der zum Erlass des Verwaltungsakts berechtigten Person durch eine behördliche Stelle, die in den Bekanntgabevorgang eingeschaltet ist, veranlasst ist[3], als auch, wenn die Bekanntgabe durch einen gänzlich Unbefugten (Pförtner, Putzfrau usw.) verursacht wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge