Rz. 21

Zur Zulässigkeit der Beifügung einer Nebenbestimmung vgl. Rz. 2–4. Soweit die Beifügung einer Nebenbestimmung zulässig ist, liegt die Entscheidung, ob und welche Nebenbestimmung beigefügt wird, im Ermessen der Behörde. Da die Nebenbestimmung die Erreichung des Zwecks des Verwaltungsakts sichern soll, darf sie diesem Zweck nicht zuwiderlaufen.

Die Nebenbestimmung darf nach Abs. 3 nicht einem Zweck des Verwaltungsakts zuwiderlaufen oder einen Zweck verfolgen, der im Gesetz nicht vorgesehen ist. Insbesondere gilt das Koppelungsverbot. Die Gewährung einer im Ermessen der Behörde stehenden Vergünstigung darf danach nicht von einer Gegenleistung, insbesondere Geldleistung, abhängig gemacht werden. So kann die Gewährung einer Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Steuererklärung nicht von der Bedingung oder Auflage abhängig gemacht werden, eine Abschlagszahlung auf die zu erwartende Steuer zu leisten.[1] Die Abgabe der Steuererklärung und die Vorauszahlung sind zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse, die nicht voneinander abhängig gemacht werden dürfen. Möglich ist nur eine sachbezogene und sachgerechte Nebenbestimmung; so kann die Gewährung einer Vielzahl von Fristverlängerungen gegenüber einem Steuerberater davon abhängig gemacht werden, dass die Erklärungen kontinuierlich eingereicht werden, um einen kontinuierlichen Fortgang der Veranlagungsarbeiten sicherzustellen. Ebenso ist es möglich, dass ein Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO von der Leistung von Ratenzahlungen abhängig gemacht wird. Vollstreckung und Ratenzahlungen betreffen das gleiche Rechtsverhältnis (Zahlung der Steuerschuld), die Nebenbestimmung ist daher sachbezogen und sachgerecht.

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